Fahren ohne Kennzeichen von Garage A nach Garage B - 200m
Hallo,
Ich 20 jahre, noch Azubi und Führerschein in der Probezeit habe am Samstag ein Auto gekauft von Privat, das Auto stand jetzt für 2 Tagen in der Garage von mein Bruder ohne Kennzeich. Heute morgen wollte ich das Auto ohne Kennzeichen von der Garage von mein Bruder zu meiner Garage fahren, das sind 200m aber ja dann stand die Polizei vor mir und hat sich meine Papiere angeguckt und hab denen das ganze erklärt.
Deren vorschlag war ich kann eine Einstellung des verfahrens gegen auflage abgeben.
Welche Folgen wird das ganze haben ?
Hier müssen verschiedene Fälle unterschieden werden:
- Fahren ohne Nummernschilder.
- Fahren mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug.
- Bestand für die Fahrt Versicherungsschutz?
1 und 2 sind Ordnungswidrigkeiten, also Bußgeld (laut Katalog 50€), Flenspunkte (laut Katalog 3), ggf. Probezeitverlängerung (laut Katalog auf 4 Jahre) und (kostenpflichtige) Nachschulung, letzteres ist möglicherweise mit 'Auflage' gemeint.
Falls 3 nicht bestand, ist es ein Straftatbstand. Wird meist mit einem Strafbefehl abgehandelt, eine Gerichtsverhandlung ist unwahrscheinlich. Die Strafe ist üblicherweise eine Geldstrafe abhängig vom Einkommen (X Tagessätze).
Bedenke, daß es sich bei allen drei 'Vergehen' um Vorsatzhandlungen handelt, jedwegliche Einspruchsversuche, Schutzbehauptungen, Ausreden, o. Ä., können sich also allenfalls strafverschärfend auswirken.
Wenn sie Dir ein Bußgeld aufbrummen, dann sei froh,
nimm das an und die Sache sollte erledigt sein.
Lehnst Du ab, gibts eine Anzeige, die wird vom
Gericht bearbeitet und dann sind evtl. Auflagen
Dein geringster Kummer.
Fahren ohne Kennzeichen, also ohne Zulassung,evtl.
ohne Versicherungsschutz - ist eine Straftat, und das in der Probezeit. Da reicht ein Bußgeld bei weitem nicht mehr.
Es ist wohl richtig, daß fahren ohne Kennzeichen eine Ordnungswidrigkeit ist.
Ich habe jedoch nirgends was dazu gefunden,
was es bewirkt, wenn das Fahrzeug nicht nur
kein Kennzeichen hat, sondern z.B.abgemeldet
ist bei der Zulassungsstelle.Das wäre dann
eben nicht "Fahren ohne Kennzeichen", sondern
ohne Zulassung.
Ohne Versicherung zu fahren ist Straftat,
da sind wir uns einig.
Fahren ohne Kennzeichen (Nummernschilder) käme nur dann in Betracht, wenn das Fahrzeug zugelassen ist, aber das Kennzeichen nicht am Fahrzeug angebaut.
Also der Klassiker, wenn einem die Nummernschilder gestohlen wurden, oder auch in der Waschanlage abgerissen wurden, ... und dann mit dem Wagen gefahren wurde.
Hier wird vermutlich der Wagen nicht zugelassen gewesen sein, das beinhaltet üblicherweise auch, dass der Wagen nicht versichert war.
Somit ein Straftatbestand und üblicherweise etwa 30 Tagessätze und 6 Punkte in Flensburg - unter Jugendstrafrecht dann entsprechend 30 Sozialstunden statt den Tagessätzen.
Mit den Punkten dann auch Probezeitverlängerung und Nachschulung.
Sollte hier tatsächlich von Seiten der Staatsanwaltschaft ein Angebot gemacht werden, dass das Verfahren gegen Auflagen eingestellt wird, dann sollte man sich überlegen, ob man dies annimmt.
Auflagen bedeutet, dass man eine Strafe leisten muss, zB. Geldbuße, dann allerdings das Verfahren eingestellt wird.
Wird das eingestellt, dann gibt es auch keine Verurteilung, ohne Verurteilung keinen Schuldspruch und damit keine Punkte, keine Verlängerung, kein Aufbauseminar.