Trotz schweizer führerschein wiede in deutschland fahren
Ich habe meinen füherschein in deutschland entzogen bekomme. 24.5.2005.
ich bin das 1. mal in deutschland bei der MPU durchgeflogen.
jetzt wohne ich in der schweiz und habe einen schweizer führerschen.
meine frage: darf ich in deutschland weiter auto fahren .. führerschein stelle deutschland sagt das ich in deutschland 15 jahre lang nicht mehr fahren darf, das glaub ich dene auch aber <.????
mir wurde von meinen fahrschullehrer in der schweiz gesagt , das er denkt wenn ich in deutschlan mit schweizer führerschein angehalten werde , das es nichts dabei raus kommt seiden ich mache einen unfall-- STIMMT das wer hat da schon was erlebt
mir geht es meistens um einkaufen .
für dich besteht weiterhin ein fahrverbot für deutschland.
den blödsinn mit ausländischen führerscheinen eine auferlegte mpu umgehen zu können, gibt es nicht mehr.
wirst du hier kontrolliert, ist es fahren ohne führerschein mit allen entsprechenden konsequenzen.
Bei angeordneter MPU gelten entweder die 15 Jahre warten - oder die MPU bestehen.
Vorher ist jeder ausländische Führerschein in Deutschland ungültig!
Wenn Du also mit Deinen Schweizer Führerschein hier herumfährst ist das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis!
Wenn die Polizei nur eine Sichtkontrolle macht dann wird da wohl nichts passieren.
Aber wenn eine Halterabfrage erfolgt - also Deine Personalien durch den Computer gejagt werden - dann wird der Beamte sofort darüber informiert das Du eine offene MPU hast und er wird Dir die Weiterfahrt untersagen!
Dazu kommt noch die Strafe für Fahren ohne Führerschein.
Von den Ärger den Du bekommst wenn Du ohne gültigen Führerschein einen Unfall baust wollen wir gar nicht erst reden!
Wenn Du das riskiern willst....
Blecky
WENN die Fahrerlaubnis in der Schweiz KORREKT gemacht wurde, DANN ist sie auch gültig - aber hier erst einmal nicht anerkannt.
Korrekt gemacht bedeutet:
Aufenthaltsrechtlich in der Schweiz, also Hauptwohnsitz mit über 184 Tagen auch tatsächlichen Lebensmittelpunkt, steuer- und sozialrechtlich auch als Hauptwohnsitz gemeldet.
Ist dies erfüllt, hast Du eine legale Fahrerlaubnis.
Aber 1:
so lange, wie in Deutschland keine positive MPU existiert, darfst Du hier nicht fahren und der Zeitraum läuft tatsächlich 10 bzw. 15 Jahre (abhängig von dem Grund des Fahrerlaubnisentzuges) ab Rechtskraft des "auslösenden" Urteils bzw. Strafbefehls, bzw. ab dem Entzug.
Fährst Du trotzdem in Deutschland, dann ist das eine Straftat - "Fahren ohne (hier gültige) Fahrerlaubnis". Die auch in der Schweiz weiterverfolgt wird. Straftäter werden zwar durch die Schweiz nicht ausgeliefert, aber nach den dort geltenden Gesetzen bestraft.
Aber 2:
Wurde die Fahrerlaubnis innerhalb der Sperrfrist (... eine Neuerteilung darf erst nach Ablauf einer Sperrfrist von 12 Monaten erfolgen ...) gemacht, dann ist die Fahrerlaubnis innerhalb der gesamten EU ungültig.
Die Auskunft des Fahrlehrers WAR mal eine gewisse Zeit lang richtig. Die Fahrerlaubnis war zwar gültig, jedoch konnte eine Nutzungsuntersagung (NU) ausgesprochen werden. Was auch gemacht wurde, aber seine Zeit dauerte. Bis die NU ausgesprochen wurde, durfte man fahren.
Das hatte sich aber per EU-Urteil Anfang 2008 geändert. Derartige Fahrerlaubnisse sind in der EU seit dem nicht mehr anerkannt. Es bedarf keiner Nutzungsuntersagung einer gültigen Fahrerlaubnis mehr, weil das Ding schon von vornherein keine gültige Fahrerlaubnis ist.
Kann die Zulassungsstelle über-
haupt eine Sperrfrist erteilen?
Meines Wissens darf nur ein Gericht eine Sperrfrist zur Auflage machen, die Zulassungs-
stelle braucht überhaupt keine
neue Fahrerlaubnis mehr zu erteilen, auch nach Ablauf der
vom Gericht gestellten Sperrfrist
Sie wird das vom Bestehen einer
MPU abhängig machen normalerweise
Aber das liegt in ihrem Ermessen.
Mir ist nicht nur ein Fall bekannt, in dem ein Gericht die
Ablehnung der Zulassungsstelle
bestätigt hat.
Die Sperrfrist "vergibt" der Richter, bzw. der Staatsanwalt bei einem verkürzten Verfahren per Strafbefehl.
Diese Sperrfrist ist in dem Sinne keine Strafe für den Fahrer, sondern eine "Dienstanweisung" an die Fahrerlaubnisbehörde (FEB). Egal was passiert, sie darf vor dem Ablauf dieser Frist keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Bei Sperrfristen länger 6 Monaten kann man jedoch eine "Sperrfristverkürzung" beantragen. Durch Teilnahme an bestimmten Kursen, wie zB. "Mainz-77" kann man beim zuständigen Richter (dem aus dem Urteil) eine Verkürzung beantragen, was dann meist auch gewährt wird.
Die Sperrfrist ist ein Gerichtsurteil, das kann nur der zuständige Richter nachträglich verändern. Je nach Kurs und vorhergehender Tat sind 1 bis 3 Monate Verkürzung möglich.
Mit Ablauf der Sperrfrist kann dann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden, exakt frühestens 3 Monate vor Ablauf.
Dann können oder müssen seitens der Fahrerlaubnisbehörde weitere Auflagen kommen. Je nach Tat und Umstände, die zum Fahrerlaubnisentzug geführt haben, von Aufbauseminar, Anti-Aggressionstraining, bis hin zu einer MPU ggf. auch mit vorhergehendem, nachgewiesenem Entzug und "Trockenzeit" bei entsprechenden Alk- oder Drogendelikten.
Eine MPU ist keine Strafe, die Anordnung kommt nicht (nie!) vom Gericht, sondern eine Auflage, um eine neue Fahrerlaubnis bekommen zu dürfen.
Daher ist eine MPU-Aufforderung eine Verwaltungsanordnung, und sowas hat entsprechende Verjährungsfristen. Bei der MPU sind das 10 (zehn) Jahre. Allerdings beginnt diese Verjährung erst mit der Löschung der für den Fahrerlaubnis-Entzug auslösenden Tat.
War der Auslösern das Punktekonte, was den Grenzwert von 18 erreicht oder über überschritten hat, dann wird mit dem Entzug der Fahrerlaubnis auch sofort die Fahrerlaubnisakte gelöscht und damit erlischt auch sofort das Punktekonto.
Da nun nichts mehr vorhanden ist, beginnt die 10jährige Verjährungsfrist sofort mit dem Entzug der Fahrerlaubnis.
War der Auslöser eine Straftat, Alk, Drogen, Nötigung, ... , dann ist das länger. Eine derartige Straftat bleibt 5 Jahre in den Akten, bevor sie gelöscht wird. Da erst mit der Löschung die 10 Jahre MPU-Verjährung starten, macht das dann insgesamt 15 Jahre.
Die 10/15 Jahre sind keine Sperrfrist, sondern die Verjährungsfrist einer Verwaltungsanordnung, der MPU-Anordnung.
Diese Verjährungsfristen sind gesetzlich vorgegeben und man kann keinen Widerspruch dagegen einlegen - wäre ein Widerspruch gegen ein Gesetz, gibt es nicht.
Allerdings kann man gegen eine Verwaltungsanordnung an sich, also gegen die MPU-Forderung, genauer dessen Folgen oder Wirkung, einen Widerspruch einlegen. Das klappt auch manchmal.
Handelt es sich um eine MPU-Anforderung, die gesetzlich vorgeschrieben ist: Alk über 1,6 Prom., Alk-Mehrfachtäter, Canabis über 1 ng, harte Drogen, ... ist der Weg über einen Widerspruch unnötig. Auch hier wieder der Widerspruch gegen ein Gesetz, der scheitern muss.
Ist jedoch die MPU-Anordnung aufgrund eines "Kann-Bereiches", also zB. Alk ab 1,1 bis unter 1,6 Promille, oder Canabis unter 1 ng, dann kann man diese Anordnung gerichtlich überprüfen lassen. Manchmal klappt es schon.
Is aber ganz schön kompliziert geworden in den vergangenen ca.15
Jahren.
Im Prinzip hat sich allerdings nichts geändert: Entzug bedeutet
Fahrerlaubnis weg, eine neue kann
nach Sperrfrist (so vorgegeben)
beantragt werden, wird in den
meisten Fällen nach Erfüllung von Auflagen auch erteilt.
Ende der 70-er wurde gelegentlich
nach einer Sperrfrist über 1 Jahr
sogar die neuerliche Ablegung der
theoretischen Prüfung verlangt,
ich hatte sogar mal einen Schüler
der die praktische nochmal machen
mußte. Gibts sowas heute auch noch?
Da hat sich nichts in den letzten Jahren (Jahrzehnten) geändert.
Entzug mit Festlegung einer Sperrfrist von üblicherweise 6 - 24 Monate, in Einzelfällen auch tatsächlich lebenslänglich,
mit Ablauf der Sperrfrist Neubeantragung
erfüllen der ggf. erteilten Auflagen
neue Fahrerlaubnis abholen.
Eine erneute Prüfung war bis Herbst letzten Jahres üblich - wer mehr als 24 Monate ohne Fahrerlaubnis war, musste eine erneute Prüfung ablegen - vollständig.
Wurde aber "weggeklagt", weil das formeller wie auch faktischer Quatsch ist.
formell: eine abgelegte Prüfung hat kein "Verfalls-Datum", somit ist die Forderung nach einer erneuten Prüfung rechtswidrig - es muss nichts gemacht werden, was man hat.
faktisch: nur weil es bei einem Entzug überprüfbar ist, ist die Anordnung nicht notwendig - in dem Zusammenhang ist das nur eine zusätzliche Strafe.
Sachlage war nur, dass sich erst jetzt einer gefunden hat, der gegen diese Verwaltungsanordnung der erneuten Prüfung wegen Rechtswidrigkeit auch nicht nur gemault und dann doch gemacht, sondern auch geklagt hat.
Alles klar. Danke.