Darf ich nach erfolgter Stillrgung meines KFZ mit dem Fahrzeug noch nach Hause fahren?
Darf ich nach der Stllegung meines KFZ bei der Zulassungsbehörde noch mit dem KFZ nach Hause fahrten ?
EDIT:
Offenbar habbich mit meiner unten angehängten ursprünglichen Aussage eine falsche Information weiter gegeben, wie sich in den nachfolgenden Postings herausgestellt hat. -- Sorry für die Verwirrung - da hab' ich wohl nicht sorgfältig genug recherchiert.
Ich gelobe Besserung
Gruß Lothar
ursprüngliches Posting:
NEIN
... das wurde leider in der ab dem 1.03.2007 geltenden Neufassung der StVZO abgeschafft.
Vor diesem Zeitpunkt waren Fahrten in Zusammenhang mit Zulassung/Abmeldung und TÜV-Fahrten auf direktem Wege erlaubt gewesen.
Dies nur zur Info, falls jemand behauptet, Fahrten mit entstempelten Kennzeichen wären (noch) erlaubt.
Ich habe mein altes Auto vor 4 Monaten abgemeldet, durfte mit den entstempelten Kennzeichen auf "direktem Wege" (also am selben Tage ohne Zwischenstopps) nach Hause fahren wurde mir von der Zulassungsstelle mitgeteilt und meine Versicherung sagte mir, dass dann der Versicherungsschutz noch gelten würde. Schließlich sei das Auto ja noch bis zu jenem Tage versichert.
Dann waren die Beamten der Zulassungsstelle Schlafmützen; der entsprechende §23 Abs.4 StVZO ist seit 1.3.2007 definitiv aufgehoben bzw. ersatzlos entfallen!
würde mich nicht wundern ... hier in Fulda sind irgendwie nur Schlafmützen in den Ämtern ... (außer an den blöden Radarfallen)
Lo, bei allem Respekt, aber es ist nicht korrekt was Du sagst. Der entsprechende Paragraph wurde nicht komplett abgeschafft, sondern im Rahmen der Neuordnung / Neugestaltung der StVZO in FZV, FeV (schon seit 1998 meine ich) und irgendwann auch FGV und FBV in eben diese FZV (Fahrzeug Zulassungs Verordnung) übernommen, die, wie Du richtig angemerkt hast, seit 01.03.2007 in Kraft getreten ist.
Der entsprechende Paragraph (§10 Abschnitt 4) der FZV liest sich recht bekannt, nämlich:
"(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."
Es hat sich also faktisch nichts geändert, und die Zulassungsstelle des Originalposters hat richtig geantwortet.
Hmmm, erst vor ein paar Tagen hatten wir hier das Thema .. und laut Aussage einer TÜV-Prüfstelle wars da NICHT zulässig. ___ Ich lass' mich da aber gerene eines Besseren belehren .. vor Allem, wenns von Vorteil für die eh' schon arg gebeutelten Autofahrer ist ___ Danke für die Richtigstellung!! __ Beste Grüße - Lothar