Warum darf ich bauj57 meinen 25er Seat nach drei Jahren nicht mehr fahren
Ich habe keine Fahr erlabniss und habe mir einen gebrauchten seat Marbella 25kmh fahren ohne fürerschein in Hameln gekauft. ich bin in Vlotho NRW kreis herford bin hir 7 mal angehalten worden durfte aber nach prüfung immer weiter fahren selbst derTüv und Straßenverkehrsamt gaben Ihr OK ich war auch in Höxter und da durfte ich auch fahren nur in Bad Salzuflen nicht seit heute obwohl ich da auch immer war und mir Polizei folgte aber nicht stopte was ist da los hat sich etwas geändert ich bin vor 1965 geboren strassenverkerhsamt saten mir nur auto nicht abmelden weil es nicht wieder zum anmelden kommt da nur die im betrib verbleibend Autos mit 25 noch geduldet werden.
Es existiert nur ein wenig "Chaos" bei den Zulassungs-, Fahrerlaubnisbehörden und der Polizei, weil es sich hierbei um ein sehr exotisches Thema handelt, in das man sich erst mühselig einarbeiten muss und zwischenzeitlich auch noch etliche Gerichtsurteile und Gesetzesänderungen dazu gekommen sind, die bis vor einiger Zeit beachtet werden mussten.
Man muss auch unterscheiden zwischen
- dem Fahrzeug selbst
- einer dafür notwendigen Fahrerlaubnis
- der Berechtigung mit einem derartigen Fahrzeug zu fahren
Da alle bisher geltenden Übergangsfristen mittlerweile abgelaufen sind und zu dem Thema vor zwei Monaten, am 10.Mai eine Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung in Kraft getreten ist, sind das die aktuell geltenden Vorschriften:
Zum Fahrzeug:
Die üblichen "25km/h-Pandas" sind ganz gewöhnliche PKW, die zwar in der Höchstgeschwindigkeit gedrosselt sind, aber diese vorhandene Drosseleinrichtung ohne jede weitere Auswirkung ist.
Die Fahrzeuge sind zulassungspflichtig ("richtiges", also "großes" Kennzeichen) mit TÜV und Abgasprüfung, sie sind steuerpflichtig und sie sind versicherungspflichtig.
Da es sich um "ganz normale" Fahrzeuge handelt (die Drosselung ist unerheblich) sind sie fahrerlaubnispflichtig. Der Fahrer benötigt die Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 bzw. der aktuellen Klasse B.
Fahrerlaubnisfrei (ohne Führerschein) sind Fahrzeug nur dann, wenn sie eine deutsche Zulassung haben UND in der Betriebserlaubnis als Fahrzeugart ein "Sonderkraftfahrzeug Krankenfahrstuhl - 25 km/h" eingetragen ist UND der Fahrer ein Behinderter mit der eingetragenen Berechtigung für die Fahrzeugart "Sonderkraftfahrzeug Krankenfahrstuhl - 25 km/h" in seinem Behindertenausweis hat.
Eine Änderung der Fahrzeugart bei bestehenden Fahrzeugen, also bei einem gedrosseltem Panda zu einem "Sonderkraftfahrzeug Krankenfahrstuhl - 25 km/h" ist NICHT möglich. Die Fahrzeuge müssen bereits vom Fahrzeughersteller als ein solches die Betriebserlaubnis erteilt bekommen haben.
Da es zumindest bis zum Mai diesen Jahres vieles nur schwer nachvollziehbar war, wurde von vielen Behörden nicht so sonderlich auf dieses Thema geachtet und es gab Genehmigungen und auch Duldungen oder darüber hinweg sehen von Dingen, die auch schon vor dem Mai diesen Jahres nicht richtig waren.
Solltest Du nicht behindert sein (mit entsprechendem Eintrag vom Versorgungsamt), so war diese Fahrzeugart schon seit 1999 keine zulässige Möglichkeit zum Fahren für Dich.
Auch wenn diese Fahrzeuge mit einem solchen Argument verkauft wurden, die Zulassungsstelle ohne Nachweis einer Behinderung zugelassen haben und auch bei Kontrollen die Polizei keine Strafverfahren eröffnet haben.
Mittlerweile spricht es sich nun jedoch immer mehr in den einzelnen Landkreisen herum, wie es tatsächlich jetzt ist und es wird dementsprechend auch immer öfter korrekt gehandelt:
Verbot der Nutzung ohne entsprechende Fahrerlaubnis bzw. Strafanzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis und auch Zwangsstillegung des Fahrzeugs wegen der nicht vorhandenen Zulassung.
wenn vor der Zulassung solcher Fahrzeuge bis 25km/h mal absieht,benötigt man nur die Faherlaubnis der Klasse AM.
Man sollte sich mal schlau machen und unter dieser Fahrerlaubnis mal nachlesen.
Korrektur über folgenden Satz.Mir ist unverständlich das solche Kraftfahrzeuge zum Srassenverkehr zugelassen wurden.
Der Umlauf ist nach wie vor vorhanden.
Die Stva Behörden sind hier wahrscheinlich überfordert oder herrscht Unkenntnis.
Eine Antwort auf eine Nachfrage wurde nie beantwortet.
Das ganze Thema möchte ich mal fortsetzen.Die Zulassung eines Fahrzeugs mit 25 km/h ist auf den Strassen eine mehr als bedindernde
Fahrweise.Eine Zulassung bedarf einer Betriebserlaubnis seitens des Herstellers.
In Eigenbauweise muss der Tüv sein Gutachten abgeben.
Seitens der Zulassungsstelle hier ein Fahrzeugschein auszustellen ist für mich nicht unverständlich.
Die Fahrerlaubnisverordnung bittet genügend Möglichkeiten eine Fahrerlaubnis zuerwerben.
Die Fahrerlaubnis AM gestattet ein Fahrzeug bis 45 km/h zufahren und einen Hubraum bis 45 ccm.
Die 25km/h finden keine Aussage über einen Hubrraum bis 45 ccm. Diesen müsste man für Leichtkraftfahrzeuge als Grundlage haben.
Es findet sich keine Angaben über diese Kraftfahrzeuge von 25 km/h und deren Zulassung im Strassenverkehr.
Kommen wir nicht auf die Land und Forstwirtschaft hier gibt es genau festgelegte Fahrerlaubnisklassen L und T.
Man kann diese Thema darauf beschränken,Kraftfahrzeuge bis 25 km/h habe keine Berechtigung.
Der Krankenfahrstuhl wurde missbrächlich in Kraftfahrzeug umgewandelt.Diese Umwandlung geschah in Form eines Kraftfahrzeugs mit der Hecktafel 25 km/h .
Äüsserlich ein Pkw und zusätzlich ein Kennzeichen vorne wie hinten.
Diese absdruse Tarnung widerspricht der Aussage eines Krankenfahrstuhls nach der Mobilitätshilfe Verordnung nachzulesen
in der Stvo unter Strassen Benutzung durch Fahrzeuge.
2002 wurde diese Möglichkeit seitens der Zulassungsstelle abgechaft.
Es scheint aber da noch hin und wieder Modelle dieser Art zugeben,was meines erachtens nicht zu verstehen ist.
Eine Kontrolle ist so gut wie ein System der Überwachung unserer Organe.
Vergiss mal alle Antworten von Kraftverkehrsmeister, der ist nicht mal Lehrling!
Der Seat Marbella ist ein Pkw mit einem Leergewicht von 600 kg und darüber!
Krankenfahrstühle, egal nach welcher Verordnung (also jetzt FeV oder früher StVZO), egal welchem Verordnungsdatums- hatten von jeher ein maximales Leergewicht von 300 kg!
Vor dem 01.07.1999 gab es Fahrzeuge, die außerhalb von Deutschland in der EU als Leichtkraftfahrzeuge liefen, diese "Leichtkraftfahrzeuge" gibt es in der BRD erst ab 2002. Vor dem 01.09.2002 waren diese Fahrzeug in der BRD als (leichte) Personenkraftwagen zuzulassen.
Diese Fahrzeuge konnten, wenn sie ein Leergewicht von 300 kg nicht überschritten in der Geschwindigkeit reduziert werden und erhielten dann eine Betriebserlaubnis als Krankenfahrstühle -- bis zum 30.06.1999 zweisitzig bis 30 km/h, ab dem 01.07.1999 bis zum 30.08.2002 nur noch einsitzig mit 25 km/h.
Diese Fahrzeuge wurden in einem Verkehrsversuch vom 01.07.1999 fahrerlaubnisfrei gestellt, wenn sie die Betriebserlaubnis als Krankenfahrstuhl hatten.
Vor dem 01.07.1999 waren Krankenfahrstühle nur dann fahrerlaubnisfrei, wenn sie nicht schneller als 10 km/h fuhren, ansonsten mindestens Klasse 5.
Für diese Krankenfahrstühle war in der Fahrerlaubnisfreien Zeit des Verkehrsversuches, der am 01.09.2002 als gescheitert erklärt wurde, der Erwerb einer Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung erforderlich. Es wurde aber auch die Altersregelung wie bei Mofas angewandt. Mit Beendigung des Verkehrsversuches wurden Krankenfahrstühle über 10 km/h bbH wieder fahrerlaubnispflichtig, wie vor dem 01.07.1999.
Besitzstand gab es allerdings für die Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung, so diese erworben wurde. (nicht Mofaprüfbescheinigung). Da man vor dem Verkehrsversuch keine Altersregelung vorgesehen hatte und Personen die vor dem 01.04.1965 geboren sind keinen "Besitz" an der für die Versuchszeit geduldeten Altersregelung erwarben (keinerlei aktives Tun), hat die Altersregelung auch keinen Besitzstand und wurde für Krankenfahrstühle -anders als für Mofas- nicht in den § 76 FeV (Übergangsregelungen) aufgenommen.
Zurück zur Eingangsfrage:
Du durftest also niemals einen Seat Marbella ohne Fahrerlaubnis fahren, der Pkw war immer fahrerlaubnispflichtig. Es reicht die alte Klasse 5, ausgestellt vor dem 01.01.1989. Wer die nicht besitzt, benötigt für den Pkw die Klasse B.
AM reicht nicht, da die Klasse AM (oder M oder S) nur zum Führen von Leichtkraftfahrzeugen (bis 350 kg Leergewicht) mit einem Verbrennungsmotor bis 50 ccm und maximal 4 kW berechtigt (soviel zu den falschen Angaben von Kraftverkehrsmeister).
Solltest du den Pkw auch noch mit Versicherungskennzeichen statt mit amtlicher Zulassung in den Verkehr gebracht haben, hast du folgende weiteren Delikte begangen: Betrug zum Nachteil der Versicherung (da du den Versicherungsschutz über Täuschung der Fahrzeugart zu einem Bruchteil der normalen Prämien ergaunert hast), Verstoß KraftStG, Zulassungsverstoß.
Dann sei froh, das die Beamten bei euch in diesem Randbereich der "exotischen Fahrzeuge" keine Ahnung hatten bisher.
Und wenn du denen auf der Zulassungsstelle gezeigt hättest, dass das ein Pkw ist (durch Vorlage vom Fahrzeugbrief) hättest du eine andere Aussage bekommen -sehe gerade du kommst aus NRW? Da gibt's/ gab's ein Schreiben an die Zulassungsstellen vom Verkehrsministerium, welches selbigem bescheinigt, dass die dort 2002 (aus dem Jahr stammt das) leider gar keine Ahnung hatten.
Pkw, die auf 25 km/h reduziert wurden, kannst du auch heute noch amtlich anmelden. Es ging damals um die "leichten Personenkraftwagen", aber das hat das Ministerium leider nicht richtig herausgestellt und einiges an Fahrzeugarten verwechselt.