¿ güstigste Zulassung für Youngtimer 407D?
Hallo!
Ich bin neu hier, weil ich im Web auf der Suche war und Euch gefunden habe:
Ich suche die günstigste Möglichkeit unten stehendes Fahrzeug anzumelden UND zu versichern
und wäre sehr glücklich, wenn mir jemand helfen würde (Lieferwagen / LKW usw.).
Beste Grüße
Suzi
Wo ist da jetzt ein Problem?
Das ist ein LKW und bleibt es auch, damit Besteuerung nach Gewicht (deutlich geringer als wenn es ein PKW wäre) und Versicherung auch als LKW (einiges höher als wenn es ein PKW wäre).
Ansonsten vorher zur Prüfstelle und eine Abnahme machen lassen, allerdings schon davor mit einem Sachverständigen klären, welche Umbauten dafür notwendig sind. Nicht alles, mit dem Feuerwehr fahren darf, ist in "nicht-öffentlicher" Hand weiterhin zulässig.
Keine Umweltplakette ist bei dem Alter und Motor klar. Viel Arbeit auch, wenn man das Ding irgendwie nutzen will - Wohnmobil oder ähnlich.
Auch aufpassen, bei einem Umbau zu was auch immer, erlischt die Möglichkeit, dieses Fahrzeug mit einem H-Kennzeichen in 1,5 Jahren zuzulassen. H-Kennzeichen und damit ganz billig bei Steuer und Versicherung und Einfahrmöglichkeit in die Umweltzonen geht nur bei Originalität und dafür muss ein Feuerwehrauto auch Feuerwehrauto bleiben. Ein WoMo-Umbau schließt das aus.
Danke hosenmatz,
für die freundlichen und hilfreichen Antworten!
Ich hatte mal in einem anderen Verkaufsinserat gelesen, das eine - ich weiß das Wort nicht mehr - Gewichtsabnahmemöglichkeit das Fahrzeug - es war in etwa baugleich - in eine andere Kostenkategorie bringen könnte.
Kannst Du mir sagen, was es damit auf sich hat?
Wegen Versicherung frag' mal bei der "Württembergischen" nach; die bieten spezielle Konditionen für Young- & Oldtimer ... zumindest in Sachen PKW.
Mittler Weile haben sich aber auch etliche andere Versicherer auf die wachsende Klientel vor Allem der Youngtimerfahrer mit günstigen Tarifen "eingeschossen"
Bei LKW ist die Höhe der Kfz-Steuer abhängig vom zulässigen Gesamtgewicht: Je 200 kg kosten bei einem zulässigen Gesamtgewicht
bis 2.000 kg: 11,25 Euro⁄200 kg
von 2.000 bis 3.000 kg: 12,02 Euro⁄200 kg
von 3.000 bis 3.500 kg: 12,78 Euro⁄200 kg
Dummerweise haben bestimmte Sonderfahrzeuge, speziell aus dem Bereich Rettungswesen/Katastrophenschutz, aufgrund ihres Einastzwecks eine erhöhte Nutzlast und damit Gesamtgewicht eingetragen bekommen. Was zum Transportieren von viel Material ganz nett ist, aber auch die Fahrzeugsteuer dann deutlich steigen lässt.
Da wird aus einem "normalerweise" 3,5 Tonner mit 3,49 t zGG ein Fahrzeug mit 4,25 t zGG, was in der Steuer fast 100 Euro/Jahr sind.
Allerdings besteht eben bei einigen Fahrzeugen die einfache Möglichkeit durch eine Abnahme/Eintragung das zulässige Gesamtgewicht zu reduzieren, auch als "ablasten" bezeichnet.
"Andere Kategorie" ist so nicht richtig, weil es nur diese eine Art der Besteuerung gibt, aber je leichter das Fahrzeug (zulässiges Gesamtgewicht), je geringer die jährliche KFZ-Steuer.
Danke Lo,
ich hab' schon mal bei meiner jetzigen (ADAC bzw.Zurich) nachgefragt, aber noch keine Antwort erhalten.
Mir ging's bei meiner Frage bzgl.Vers.eigentlich erst einmal darum, WIE ich es dort versichern kann; - aber das hat hosenmatz mir ja schon soweit erklärt.
Ja richtig: "ablasten" heißt das Wort!
Danke hosenmatz!
Dann werde ich mich mal d'rum kümmern, wie leicht das Fahrzeug werden kann, ohne den zukünftigen Oldtimer in Gefahr zu bringen, und ob dies überhaupt möglich ist.
Ihr habt mir sehr geholfen!
Liebe Grüße
Suzi
hmm, hab mal ein ähnliches fahrzeug gehabt, das wurde dann ganz normal als "LKW, geschlossener Kasten" zugelassen. bei dem fahrzeug würde ich aber das ablasten sehr anraten, das leergewicht schätze ich mal auf so knapp 3 tonnen, da sollte ein zGG von 3,49 tonnen möglich sein (irgendwas gabs da nochmal, dass eine zuladung von 75 Kg pro sitzplatz als rest vorhanden sein muss, bin mir da aber nicht sicher), denn dann fällt auch die jährlich fällige TÜV-untersuchung weg (muss dann nur alle 2 jahre zum tüv) und zusätzlich darfst du auch mehr als die erlaubten 80 fahren (meines wissens läuft das ding so um die 100).
im punkto versicherung war die huk ganz günstig, die haben das fahrzeug als sich unter "transporter bis eine tonne nutzlast" geführt, dadurch konnte ich prozente von einem anderen da versicherten fahrzeug übernehmen, was mir knapp 700 euro gespart hat.
und ganz wichtig: wenn du das fahrzeug nicht gewerblich nutzen willst, dann gib das unbedingt bei der versicherung an, denn dann sparst du nochmal gewaltig. obendrein musst du das fahrzeug dann nicht mit einem tachografen ausstatten lassen.
Der letzte Satz von Firetrucker ist missverständlich (oder falsch)
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen müssen mit einem Tachographen oder auch Fahrtenschreiben ausgerüstet sein - unabhängig von der Nutzung, auch bei rein privater Nutzung.
Findet sich in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1a) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
Bei dem Fahrzeug hier eine massive Stolperschwelle, da Fahrzeuge IM Behördenbestand oder dem Katatstrophenschutz dieser Verordnung nicht unterliegen und erst ab 7,5 Tonnen so ein Ding benötigen.
Somit dürfte dieses Fahrzeug aufgrund seiner Herkunft keinen Fahrtenschreiber haben, muss aber eingebaut werden, wenn man den Wagen nicht unter diese 3,5 Tonnen zGG bekommt.
...
Eine Benutzungspflicht eines derartigen Kontrollgerätes besteht aber ausschließlich bei gewerblicher Nutzung,
aber dann gleich richtig:
Fahrzeuge oder Gespanne mit einem GESAMT-zGG ab 2,8 Tonnen unterliegen bei gewerblicher Nutzung der "Fahrpersonalverordnung" und müssen die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten nachweisen.
Ein schwerer PKW, zB. SUV mit einem gar nicht mal so großen Anhänger durchschlägt diese 2,8 Tonnen sehr leicht. Liegt dann eine gewerbliche Nutzung vor, MUSS das Zugfahrzeug mit einem vorgeschriebenen Kontrollgerät ausgestattet sein und auch das auch benutzt werden.
Findet sich in §1 Fahrpersonalverordnung.
Es sind Ausnahmen möglich, allerdings praktisch nur auf Antrag und dann muss die entsprechende Ausnahmegenehmigung auch mitgeführt werden. Die zuständige Behörde hilft in entsprechenden Fällen weiter.
Das Thema Fahrtenschreiber wurde in einem anderen Forum schon öfters lang und breit diskutiert (gute community: allrad-LKW-Gemeinschaft.de). Ich kann nur soviel dazu sagen, dass mein VW-MAN nie damit ausgerüstet werden musste, da ich das Fahrzeug nur privat genutzt habe und sich eine gewerbliche Nutzung (evtl.) auch durch den Feuerwehr-Aufbau mit praktisch nicht nutzbarem Stauraum wohl ausgeschlossen hat. Wie gesagt, das Fahrzeug hat die Umschreibung vom feuerwehrfahrzeug auf LKW (zGG von 4,6 Tonnen), zwei TÜV-Termine und drei Polizeikontrollen überlebt, ohne dass ich je wegen dem fehlenden Tachograf kritisiert wurde oder sonst irgendwie Ärger bekommen habe, also muss das schon irgendwie seine richtigkeit gehabt haben, oder? Es ging immer nur um die Nutzung des Fahrzeugs, und da wurde das gewebliche eben ausgeschlossen.
Wenn natürlich ein TAchograf von vornherein vorhanden ist, muss dieser auch funktionieren und einer jährlichen tachoprüfung unterzogen werden, egal ob das fahrzeug nun privat oder gewerblich genutzt wird.
hier noch ein link dazu, der meine ansicht auch rechtfertigt:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__57a.html
Hier noch ein Auszug aus der EWG-3821, Artikel 3 Abs. 1
"Das Kontrollgerät muss bei Fahrzeugen eingebaut werden, die für die Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr geeignet und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind;"
Fahrzeugseitig geht es ausschließlich um die Eignung, nicht um die dann tatsächliche Nutzung.
Ein entsprechender Umbau, zB. Wohnmobilausbau oder Sonderfahrzeug: Motorsportbegleitfahrzeug, Motorsport-Servicefahrzeug, ... kann diese "Eignung zur Güterbeförderung" aus der Welt schaffen, Personenbeförderung kommt ohnehin erst ab 9 Personen im Betracht.
Nein, hat nicht seine Richtigkeit.
http://www.stuttgart.ihk24.de/servicemarken/Verkehrswirtschaft/Strassenverkehr/Sozialvorschriften_Beschaeftigung/Sozialvorschriften/Pkw-Gespanne_brauchen_Fahrtenschreiber.jsp
Zitat daraus:
"Die Einbaupflicht regelt grundsätzlich Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1a) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
Es besteht auch eine Nachrüstpflicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zGG über 3.500 kg."
EINBAUPFLICHT !
Die StVZO kann man in der Hinsicht knicken, da die ebenso geltenden EU-Bestimmungen deutlich härter sind.
http://de.wikipedia.org/wiki/Tachograph -> Vorschriften für Deutschland
Ausrüstung hat nichts mit (ggf. gewerblicher) Nutzung zu tun.
Da liegt auch der nächste Schwachsinn, Einbaupflicht besteht erst ab 3,5 Tonnen, Nutzungspflicht aber bereits ab 2,8 Tonnen.
Wow, ich seh' schon, da gibt's einiges zu beachten.
Danke Euch!!!
Also vorab: Das Fahrzeug hat einen Fahrtenschreiber.
So wie ich das jetzt verstanden habe, werde ich also alles dransetzen, dass das Auto unter 2,8 T.kommt, ohne das "H" zu gefährden. Mal sehen wie das geht; wird aber wohl kaum möglich sein.
Dann als LKW günstig zulassen und teuer versichern, weil Lieferwagen teurer ist, stimmt's?
Gar nicht SO unkompliziert ...
Hab' schon mal im Web nach Informationsquellen gesucht, wo man in etwa die Kosten erkennt. Wisst Ihr da zufällig einen Link?
Das Gewicht ist für das "H" völlig egal, da kannst Du auch einen großen Sattelzug mit fahren.
Diese 2,8 Tonnen sind wichtig, wenn Du mit dem Fahrzeug gewerbliche Tätigkeiten durchführst, zB. Umzüge (für Andere gegen Geld) machen willst, dann musst Du den Fahrtenschreiber auch benutzten, also Datenblatt ausfüllen, einlegen und die Vorschriften für Lenk- und Ruhezeiten einhalten.
Als "Privatfahrer" musst Du das Ding nicht benutzen.
Was das zukünftige H-Kennzeichen angeht und speziell eventuelle Umbauten am Fahrzeug, die eine H-Zulassung unmöglich machen, oder problemlos möglich sind, wendest Du dich am Besten an einen Oldtimerverband.
Geht auch "Online", zB. findet sich der "Zentralverband" der Oldivereine unter
http://deuvet.de/
Dort finden sich auch Adresslisten von Sachverständigen speziell für das H und einige Downloads zu dem Thema, welche Bedingungen, wie zu beantragen, ...
@ hosenmatz: gilt für einen vorhandenen tachograf nicht auch die regel beim tüv: was da ist, muss auch funktionieren, bzw. geprüft werden? hier wäre das dann ja eine jährliche tachoprüfung nach paragraf 57B irgendwas....
hatte sowas ähnliches ja mal bei den pneumatiktüren bei bussen gefragt, wenn der bus auch nicht mehr gewerblich eingesetzt wird, die türen aber trotzdem einer prüfung unterzogen werden müssen.
@ Firetrucker: das hattest Du zumindest oben geschrieben.
Das Fahrzeug brauche ich zwar nicht für meine Praxis, möchte es aber einerseits als Werbeträger dafür nutzen und dies auch dem Finanzamt - wenn's denn geht - als Werbungskosten angeben.
Fahren möchte ich es nur privat; kein WM, aber trotzdem drin schlafen (Futon etc.)
@ hosenmatz: Ich habe das mit dem Gewicht so verstanden, dass die Steuern danach berechnet werden.
Bei dem Thema gibt es viel grauzonige und grenzwertige Dinge, bei denen Prüfer in der Praxis "versehentlich" die Kontrolle vergessen.
Die Prüfung von dem Tachoschreiber, wie zB, auch Taxameter bei entsprechenden Sammlern von alten Taxis ist derartig grauzonig, eigentlich eindeutig ja, aber aufgrund des Fahrzeugzustandes (nicht negativ gemeint) ist nicht von einer gewerblichen Nutzung auszugehen und da sind dann viele Prüfer selbstblind auf dem Auge.
Wo wir dann auch schon wieder bei der nächsten eigentlich Unsinnigkeit der Gesetzgebung sind:
- Ein Fahrzeug über 3,5t muss so ein Ding haben, weil es gewerblich genutzt werden könnte
- wenn es aber gewerblich genutzt wird, dann muss es aber schon ab 2,8 t benutzt werden
- aber mit einer H-Zulassung darf das Fahrzeug grundsätzlich nicht gewerblich genutzt werden.
Der weitere Punkt, über den man eigentlich nicht mehr nachdenken darf: die Dinger haben keine unbegrenzte Lebensdauer, sondern verschleißen. Aber ein neues Gerät kann eigentlich wegen dem Originalitätsanspruch nicht eingesetzt werden, das Ding hat nichts mit der Fahrzeugsicherheit zu tun.
So ein Tachoschreiber ist schon allein aus den existierenden Vorschriften in Verbindung mit alten Fahrzeugen sehr widersprüchlich,
Ich kenne ein paar richtig scharfe Hunde beim TÜV, die super pingeling sind, aber bei diesem Thema immer "alles in Ordnung" ist, solange so ein Ding drin sitzt. Da traut sich keiner sonderlich nun einen "Präzedenzfall" schaffen zu müssen - wozu auch, wäre nur Streit ohne einen einzigen Vorteil für wen auch immer.
Bei den Türen und deren Funktion ist das etwas anders, da spielt die Sicherheit eine Rolle. Ob nun Fahrgäste oder die 5 Mann beim privaten Vatertagsausflug, aussteigen müssen alle können, auch vernünftig in einem Gefahrenfall.
Bei dem Thema Türen ist da schon eine deutlich veränderte Betrachtung anzuwenden.
Dass grundsätzlich unsere deutsche Verkehrsgesetzgebung immer schrottiger wird, damit müssen wir seit gut 12 Jahren leben und es wird auch immer schlimmer.
Nach der StVO darf man bei Dunkelheit nicht mit "Standlicht" fahren, nach der StVZO hat das Fahrzeug überhaupt kein "Standlicht". Es gibt nichts, mit dem wir nicht fahren dürfen.
War aber schon mal so etwas:
Motorradfahrer mussten tagsüber mit "Fahrlicht" fahren (StVO), hatten aber nur Abblend- und Fernlicht an Möp (StVZO). Das hat 8 Jahre gedauert, bis die StVO korrigiert wurde.
Da existieren noch weitere komische Dinge in unseren "straßen-Vorschriften" und es kommen immer mehr dazu. Das Verkehrsministerium ist seit etlichen Legislaturperioden nur noch so ein "Ich-habe-da-aber-noch-was-gut-Ministerium".
Da existiert einer, den man aus früheren Versprechungen zum Minister machen muss, hat aber von nix eine Ahnung, also wird er Verkehrsminister.
Siehe letztens der Gag mit plötzlich ungültigen und dann doch wieder gültigen Straßenschildern, oder auch das Parken in der Umweltzone ohne richtige Plakette - erst ja (nur das Fahren verboten), dann nein (Gesetz wurde geändert) und nun doch wieder (Gesetzesänderung war rechtswidrig).
@ funfahrerin
Das mit der Steuer nach den zGG ist zwar richtig, aber irgendwelche "wichtigen" Grenzen gibt es nicht, je leichter, je billiger. Ist das Ding 200 Kilo schwerer, sind das halt 12 Euro mehr - auch nicht so schlimm.
Beim (späteren) H-Kennzeichen spielt das auch keine Rolle mehr, Fahrzeuge mit H-Kennzeichen zahlen pauschal 191,73 Euro pro Jahr - völlig unabhängig von Schadstoffklasse, Hubraum oder Gewicht.
Aber auch bei diesem Thema gibt es in Deiner aktuellen Situation Feinheiten. Grundsätzlich gilt für das H-Kennzeichen die Regel mit den 30 Jahren, aber
es gibt Zulassungsstellen, die gehen exakt taggenau von der Erstzulassung des Fahrzeugs aus, bei dem Wagen irgendwann erst im Novenber 2012.
es gibt aber auch Zulassungsstellen bzw. Sachbearbeiter dort, die gehen nur nach dem Jahr der Erst-Zulassung. Da wäre dann dieser Wagen bereits ab 1.1.12 (Feiertag und Wochenende machen daraus 2.1.12) für die H-Zulassung berechtigt.
Immerhin 11 Monate früher und damit viel Geld gespart - ein Detail zum Nachfragen beim entsprechenden Sachbearbeiter und ggf. auch "weichkochen" von dem.
Das sind enorme Infos, für die man auf offiziellem Wege wohl Jahre braucht.
Danke dafür! Das kann mir echt super weiterhelfen!
Einen schönen Abend noch und
liebe Grüße
Suzi
Ich habe jetzt mal bzgl.der Steuer geschaut:
Demnach würde das Auto
als PKW mit 2350 cm² x 37,58 € über 900 €
http://www.pkwsteuer.de/diesel.html
und als LKW mit einem zul.Gesamtgewicht von 4 Tonnen und der höchsten Schadstoffklasse 20 x 7,75 € = 155 €
kosten.
http://www.pkwsteuer.de/lkw.html
Somit ist wohl klar, dass er als LKW abgenommen werden muss, oder gibt es sonst noch eine Möglichkeit?