Abgeschlepptes Auto wo beim abstellen das Parken noch erlaubt war
In unserem Wohnviertel wird am Strassenrand geparkt. Als ich meinen PKW abgestellt habe war dort das Parken noch erlaubt. Nach 7 Tagen kam ich aus dem Urlaub zurück und mein Wagen war abgeschleppt worden, da in der zwischenzeit Parkverbot wegen Umzug für diesen Bereich ausgewiesen wurde. Ist dies rechtens und muss ich die Kosten tragen?
Ich weiß aus eigener Erfahrung, dass man beim Abstellen eines Fahrzeugs für längere Zeit verpflichtet ist, sich vorher beim örtlichen Ordnungsamt kundig zu machen, ob ein Haltverbot für deiesen Zeitraum geplant ist. In meinen Fällen waren das aber drei Monate und länger und es betraf einen ParkPLATZ, nicht den Straßenrand.
Die Behörde ist verpflichtet, das Haltverbot drei Tage vorher anzukündigen. Das wird sie wohl auch getan haben. Dass du nicht da warst, um darauf zu reagieren, hat, glaube ich, niemand Anderes zu vertreten, also nicht: wer (das Haltverbot) bestellt, zahlt.
Vielleicht sagt dir HansenPaule hier aus dem Forum Genaueres.
Das Abschleppen, korrekt "Umsetzen" ist nicht verboten. Da gibt es auch keine Wartezeit und es ist auch keine Notsituation notwendig.
Es gibt kein (An-)Recht auf einen Parkplatz und damit ist ein Umsetzen jederzeit und ohne jeden Grund möglich.
(Man muss nur aufpassen, dass man im Rahmen einer reinen Spaßhandlung sich nicht eventuell schadensersatzpflichtig macht, oder auch bei besonderen Unannehmlichkeiten zum Auffinden des Fahrzeugs u.U. auch den Straftatbestand der Nötigung erfüllt.)
Es geht beim Thema Umsetzen immer nur um die Frage, wer die Kosten dafür zu tragen hat.
Bei solchen Geschichten wie temporäre Parkverbote, zB. wegen Umzug oder "Bauarbeiten", gibt es einzuhaltende Fristen, in denen dieses Halt- oder Parkverbot angeordnet werden muss, bevor ein für den Fahrzeughalter kostenpflichtiges Umsetzen durchzuführen.
Diese (Mindest-)Frist findet sich immer im Landesgemeinde-Recht und beträgt üblicherweise drei Tage, oder genauer 72 Stunden.
Es gibt allerdings auch einige Gemeinden, in deren Satzung finden sich zwei Tage, konkret 48 Stunden.
(Allerdings habe ich keine Infos, ob dort tatsächlich bereits nach 48 Stunden kostenpflichtig abgeschleppt wird, oder diese 48 Stunden nur in der Gemeindesatzung stehen, aber tatsächlich erst nach 72 Stunden Hand angelegt wird.)
Basiert auf einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95):
"Der Verkehrsteilnehmer muss jedoch mit Situationen rechnen, die kurzfristig eine Änderung bestehender Verkehrsregelungen verlangen.
Er kann deshalb nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst erlaubtes Parken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Straßenraumes auch noch vier Tage später erlaubt ist.
Bei einer solchen "Vorlaufzeit" ist es nicht unverhältnismäßig, also nicht von Verfassungs wegen verboten, das Abschlepp- und Kostenrisiko eines längerfristigen Parkens statt der Allgemeinheit demjenigen zuzuweisen, der die Sachherrschaft über das an der betreffenden Stelle geparkte Kraftfahrzeug hat und Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrsrechtslage treffen kann."
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Sich bei einer Behörde vorher kundig machen, ist meist nutzlos. Es gibt viele Firmen (Umzug, Schwertransporte, Gartenbau, Wasser- und Energieversorger, ...), die eine pauschale Genehmigung zum Aufstellen von Halt- oder Parkverboten haben und keine Einzelgenehmigung vorher beantragen müssen.
Die stellen die Schilder nach ihrem Bedarf auf und gut ist. (Müssen natürlich alles genau protokollieren und sich an die Vorgaben ihrer pauschalen Genehmigung halten, aber üblicherweise ist das alles "sauber".