Nissan Sunny Schlüssel Drama
Ich meine, dass die befragte Person kein Anwalt war.
Was Du hier als Auskunft eines Anwalts geschrieben hast, ist juristisch völliger Quatsch.
Eine Nutzungsausfall-Entschädigung gibt es ausschließlich, wenn diese
unter "Geschäftsleuten" (B2B) vereinbart wurde,
in KFZ-Haftpflichtbereich im Rahmen eines Unfallschadens.
Das liegt hier alles nicht vor.
Selbst wenn, - rein theoretisch zusammen gesponnen - würde der Ersatzpflichtige der Schadensverursacher sein, hier hat die Werkstatt aber den ursächlichen Schaden - das defekte Schloss - nicht kaputt gemacht.
Spinnen wir weiter und gehen einfach mal davon aus, dass hier ein Anspruch über eine Nutzungsausfall-Entschädigung gegen die Werkstatt existiert - was stellst Du Dir denn vor?
Die pauschalen Beträge aus dem Bereich der Unfallschadenreparaturen bei KFZ-Haftpflichtschäden sind hier nicht anwendbar, denn wie schon geschrieben, die sind nur für den Bereich der Unfall....
Zivilrecht ist das, was dem Richter auf den Tisch gelegt wird, das sind Rechnungen für beruflich notwendige Fahrten mit Bus und Bahn, in Anrechnung mit den eingesparten Kraftstoffkosten für diese Strecken, ggf. anteilig Reifen, Inspektionen, ...
Taxifahrten fallen praktisch raus - Schadensminderungspflicht muss beachtet werden, Fahrten in der Freizeit sind privates Vergnügen und "Unbequemlichkeit" lässt sich nicht in Geld ermitteln.
Da Autofahren bekannter Weise teurer ist als öffentlicher Nahverkehr, kommt hier ein Schadensersatzanspruch mit negativem Vorzeichen heraus.
Was soll hier verklagt werden?
Es gibt keine rechtliche oder vertragliche Grundlage und wenn man sich eine Grundlage zusammen spinnt, dann musst man noch etwas der Werkstatt bezahlen, weil man viel Geld für Kraftstoff gespart hast.
Wo habe ich etwas von "berechtigter Weise in Rechnung gestellt" geschrieben?
Wenn die Werkstatt unberechtigte, fachlich unnötige oder auf falscher Beratung basierende Arbeiten ausführt, dann hat sie im Rahmen der Sachmangelhaftung Schadensersatz zu leisten.
Der Schadensersatz beträgt üblicherweise die Höhe der Reparaturrechnung. Hier muss allerdings die Höhe einer korrekt ausgeführten Reparatur gegen gerechnet werden:
Hätte die Werkstatt die Mängelbeseitigung für 600 Euro ausgeführt (und man bezahlt), obwohl ihr dies für 18 Euro erkennbar und möglich gewesen wäre, dann würde ein Schadensersatzanspruch über 582 Euro vorhanden sein.
Die Werkstatt hat hier zwei Möglichkeiten:
die alten Schlösser wieder einbauen, ohne Berechnung, oder
neue Schlösser einbauen plus einen Schlüssel zu liefern und dafür 18 Euro berechnen.
Klagen aufgrund einer langen Reparaturzeit in der Werkstatt hätte grundsätzlich immer zwei nicht unerhebliche Risiken:
Jeder Richter wird die Frage stellen, warum man sich nicht sofort um einen Ersatzschlüssel gekümmert hat, wenn man nur einen Schlüssel erhalten hat.
Der K.O.-Schlag ist allerdings, dass es sich nur um den Zweitwagen handelt, somit stand Dir doch ein Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung, der Erstwagen. Kläger bist Du als Fahrzeug-Halter und Du hast zwei Fahrzeuge.
Deine Tochter als reine Nutzerin hat kein Klagerecht gegen die Werkstatt - allerdings gegen Dich, wenn Du ihr die uneingeschränkte Nutzung Deines Zweitwagens zugesichert hättest.
Ich habe so meine Zweifel, dass Du hier eine Antwort von einem in der Sache befähigten Anwalt erhalten hast.
Hallo liebe Foris, folgender Sachverhalt: meine Tochter fährt meinen Zweitwagen, einen Nissan Sunny, EZ 03/1992, gerade neuen TÜV. Der ist uns von meiner Mutter überlassen. Meine Tochter verliert den Schlüssel, es ist kein Ersatzschlüssel da. Ich fahr zum nächsten Nissan-Händler, lege den KFZ Brief vor, den sich der Händler kopiert und beauftrage ihn, einen Schlüssel für dieses Fahrzeug zu beschaffen. Den Preis von 18 € muss ich vorlegen. Ein paar Tage später fahr ich wieder zum Händler, um den Schlüssel abzuholen. Da sagt mir der Händler, Nissan habe gesagt, den Schlüssel gäbs nicht mehr. Ich frag, was man da machen kann, er sagt, Schlösser ausbauen und gucken, ob da eine Nr. drauf wär, ok. sag ich. Ich lass als Premiummitglied das Auto vom ADAC (++!) zu diesem Händler abschleppen (15 km). Der baut die Schlösser aus, sagt ein paar Tage später, da wäre keine Nr. drauf, er könnte versuchen, bei Nissan einen Satz neue Schlösser zu beschaffen, Preis ca. 300 €, nochmal 300 € dann für Aus- und Einbau
Ich kenne einen Werkstattmeister, dem ich das geschildert habe. Der hat gelacht und mich gefragt, ob ich den originalen KFZ Brief noch hätte, ja sage ich. Ja, da stünde hinten im Brief unter „Vermerke des Herstellers“ eine Nr. mit X davor, die solle ich ihm mal geben. Ich ihm die durchgesagt, er antwortet, in 3 Tagen hast Du Deinen Schlüssel. Zufällig ist der Meister in der Werkstatt neben dem Nissan-Händler. In 3 Tagen hatt ich den Schlüssel, Original Nissan für 17 € und Zerquetschte. Ich nach nebenan und probiert, ob er passt, und was glaubt ihr, er passt! Peinlich schien es dem Chef von der Nissan-Niederlassung schon zu sein.
Zwischenzeitlich hatte ich einen ADAC-Anwalt kontaktiert in der Sache. Der meinte, da wär ich wohl falsch beraten worden, und die könnten froh sein wenn ich sie nicht wegen Nutzungsausfall-Entschädigung verklage.
Ich habe in der Sache auch noch mal Nissan kontaktiert und da sogar ein „Aktenzeichen“, unter dem man den Fall bei den Spezialisten prüfen will.
So, jetzt steh ich da. Der Händler muss jetzt die Schlösser wieder einbauen, da wart ich auch noch bis Neujahr. Die ganze Sache zieht sich jetzt schon 5 Wochen.
Was meint ihr?
Glückwunsch, dass eine dann doch billige Lösung gefunden wurde.
Und auch gleich etwas gelernt:
Wird mal demnächst ein Anwalt benötigt, dann weiß man gleich, zu wem man nicht hin sollte.
Hallo Hybridpilot, meinst Du, der befragte Anwalt habe was Falsches behauptet? Bist Du der Meinung, der Nissan-Händler könne Aus- und Einbauen der Schlösser etc. berechtigterweise in Rechnung stellen?
Ich kann mir schlecht vorstellen, dass ich das alles bezahlen muss
MfG Richie
Hallo zusammen,
also ich hab das Auto wieder und musste nichts extra bezahlen. Meine Tochter war richtig happy, dass sie den
Wagen wieder hatte!
Danke Euch fürs Mitdenken ~ und ich wünsch Euch einen guten Rutsch in Neue Jahr, das Euch Gelingen und Pannenfreiheit bescheren möge!
Mfg Richie46
Hallo Hybridpilot, kein Schoss ist ''defekt'', sondern der Schlüssel ist verloren. Die Wiederbeschaffung bei Nissan wäre bei Kenntnis dieser Nummer im KFZ-Brief für 17,26 € innerhalb von 3 Tagen möglich gewesen, wie sich bei der anderen Werkstatt herausstellte. Der 'Schaden' stellt sich als Ergebnis der falschen Beratung/Information dar.
Halterin des Wagens ist meine Mutter, die nicht mehr Auto fährt. Meine Tochter braucht den Wagen, weil sie zur Arbeit damit fährt. Sie hat sich zwischenzeitlich mit dem Wagen ihres Freundes beholfen. Ich habe den Zweitwagen meiner Ex in der Zeit gehabt. Meinen Erstwagen habe ich im Oktober verkauft.
Mfg Richie46
Zitat:
"kein Schoss ist ''defekt'', sondern der Schlüssel ist verloren."
a) der EINZIG VORHANDENE Schlüssel ist verloren
b) den hat nicht die Werkstatt verloren
Ursache ist immer vorn, nicht irgendwo in der Mitte.
Zitat:
"Der 'Schaden' stellt sich als Ergebnis der falschen Beratung/Information dar."
a) welcher Schaden?
b) aufgrund welcher Schadensursache?
Zitat:
"Halterin des Wagens ist meine Mutter, die nicht mehr Auto fährt."
Ein Nutzungsausfall, weil sie den Wagen nicht nutzt?
Wie kann der Wagen Dein Zweitwagen sein, wenn der Fahrzeughalter Deine Mutter ist?
Zitat:
"Meine Tochter braucht den Wagen, weil sie zur Arbeit damit fährt."
Eine private Vereinbarung, die nicht eingehalten wurde und ein Dritter, der weder an der Schadensursache beteiligt ist, noch etwas mit dieser privaten Vereinbarung zu tun hat, soll einen Schaden ersetzen, der nicht entstanden ist - die 600 Euro waren doch nur Kostenvoranschlag aber weder Rechnung noch bezahlt.
Und das, weil schon ein Schlüssel verloren gegangen ist und kein Ersatz beschafft wurde,
oder weil weder Du noch Deine Tochter sich um einen Ersatzschlüssel gekümmert haben, obwohl Euch beiden bekannt war, dass der Wagen für Fahrten zur Arbeit unbedingt benötigt wird und nur ein Schlüssel vorhanden ist?
Hier wurden jede Menge Fehler und Versäumnisse von Euch gemacht, bis das Kind tatsächlich in den Brunnen gefallen ist, weil es dort aufgrund der kontinuierlich ausgeführten, sehr zielorientierten Vorarbeit unausweichlich dort landen musste und nun soll jemand für einen nicht vorhandenen Schaden haften, der zur Bergung aus Unkenntnis oder Irrtum heraus eine goldene Leiter statt einer billigen und für die Lösung ausreichenden Blechleiter vorgeschlagen hat.
Zitat:
"Sie hat sich zwischenzeitlich mit dem Wagen ihres Freundes beholfen."
Wenn Deine Tochter einen Wagen zur Verfügung hatte, dann hatte sie doch auch keinen Nutzungsausfall gehabt.
Ohnehin hier unerheblich, denn weder Deine Tochter noch Du sind klageberechtigt. das wäre nur der Fahrzeughalter, Deine Mutter und die nutzt den Wagen nicht.
Ich hatte es bereits geschrieben:
Wir sind hier im Zivilrecht nach BGB und da geht es nach Tatsachen, also wo!, was!, wann!, durch wen! tatsächlich! (Nachweis jedes einzelnen Cent per Beleg) passiert sind.
Und hier ist nichts passiert, denn Du hast keine 600 Euro bezahlt und Deine Mutter nutzt den Wagen nicht.
Die Abrechnung von fiktiven Beträgen auf einer pauschalen Basis ist eine große Sonderausnahme, die es ausschließlich für Geschädigte gegenüber der KFZ-Haftpflicht im Rahmen eines Verkehrs-Unfalls gibt.
Aber selbst für den fiktiven Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung muss auch eine Nutzung durch den Fahrzeughalter glaubhaft gemacht werden. Nutzt der Halter das Fahrzeug nicht oder muss es nicht nutzen, weil ein Erstwagen vorhanden ist, dann gibt es auch keinen fiktiven Nutzungsausfall.
Selbst bei der üblichen Konstellation, dass der Zweitwagen des Ehemanns nicht sein Hobby, sondern der tatsächlich benötigte Erstwagen der Ehefrau ist und dieses "Zweitwagen" ausschließlich aus versicherungstechnischen Gründen existiert, gibt es keine Nutzungsentschädigung.
Zitat:
"Ich habe den Zweitwagen meiner Ex in der Zeit gehabt."
Das Auto, dass Deine Tochter immer benutzt funktioniert nicht, und Deine Tochter nutzt in der Reparaturzeit den Wagen ihres Freundes.
Das ist eine abgeschlossene Sache, ein Problem und dessen Lösung. Aber was hat das nun damit zu tun, dass Du in dieser Zeit den Zweitwagen Deiner Ex benutzt hast?
Verstehe ich nicht, interessiert hier ohnehin nicht, will ich auch nicht wissen.
Sicherlich alles ärgerlich und mit unnötigen Laufereien verbunden, die man im Vorfeld leicht hätte vermeiden können.
So wie man jetzt schon wieder stramm auf den Brunnen zu läuft um wieder das Kind hinein zu werfen.
Du hast nur einen Schlüssel nachbestellt und wieder keinen in Reserve und beim nächsten Verlust sofort wieder in der Situation, dass man das Auto dringend benötigt, aber keinen Schlüssel hat.
Ihr habt jetzt 5 Wochen richtig Ärger gehabt und so richtig vorbei ist das ja immer noch nicht - aber die meisten Leute lernen daraus. Du scheinst da eher schmerzfrei zu sein.
Hallo Hybridpilot,
einen Zweitschlüssel habe ich längst.
Ich wusste gar nicht, dass meine Mutter keinen Zweitschlüssel mehr hat, das habe ich erst durch Nachfragen erfahren.
Natürlich wäre der 'Schaden' nicht entstanden, wenn dies und jenes im Vorfeld anders gewesen wäre. Was hat das den Händler zu interessiere?. Ich will auch keine Entschädigung, sondern ich will sie nur erörtern.
Hauptsächlich geht es mir um eine evtl. bevorstehende Rechnung von z.B. 300€ und um die Erörterung, ob die berechtigt wäre.
Wen hat es zu interessieren, warum wer wem das Auto überlassen hat. Fakt ist, dass ich als Auftraggeber durch Personalausweis belegt in der Werkstatt erschienen bin, um ein ganz bestimmtes Problem lösen zu lassen?
Man hätte ja den Auftrag ablehnen können. Zudem kann ich nicht ahnen, was der Händler nicht weiß und was er weiß.
Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass der Händler alles richtig weiß, um mich beratend und helfend das Problem lösen zu lassen.
Schlußendlich werden wir alle durch Schaden klug, und manches passiert auch nur 1x im Leben.
Vielleicht muss ich mir noch vorhalten lassen, dass eigentlich meine Mutter 'schuld' sei, weil sie mir das Auto überhaupt überlassen hat-getreu dem Satz, dass 'Ursachen' vorne lägen
Vielen Dank für die Erörterung und freundliche Grüße
von Richie46
Zitat:
"Natürlich wäre der 'Schaden' nicht entstanden, wenn dies und jenes im Vorfeld anders gewesen wäre."
Welcher Schaden, benenne und beziffere den doch bitte mal.
Zitat:
"Was hat das den Händler zu interessiere?"
Es interessiert immer, warum man etwas bezahlen oder auch kostenlos ausführen soll.
Was man verbockt hat, hat man immer zu bezahlen, Ersatz zu leisten oder eben "gerade zu rücken", aber eben nur das, was man auch selbst verbockt hat.
Dass der Schlüssel verschwunden ist, kein Ersatzschlüssel vorhanden war, Laufereien - auch viel unnötiges aufgrund einer plötzlich einsetzenden, zwingenden Notwendigkeit und Eile - getroffene Entscheidungen, die aus eigenem Zeitdruck gemacht wurden und ohne diesem Zeitdruck man gegen geprüft und vielleicht anders getroffen hätte, ... kann man alles nicht einem Dritten auflasten.
Fehler, die ein Dritter gemacht hat, ob nun direkt durch eine Pfuschreparatur oder indirekt durch eine fachlich falsche oder fehlerhafte Beratung mit dann "unnötiger" Beauftragung einer Arbeit, dafür hat dieser Dritte dann einzustehen, für einen daraus entstandenen unmittelbaren wie auch Folgeschaden zu haften.
Wobei hier wieder die entscheidende Frage auf taucht:
Welcher Schaden und in welcher Höhe?
Zitat:
"Hauptsächlich geht es mir um eine evtl. bevorstehende Rechnung von z.B. 300€ und um die Erörterung, ob die berechtigt wäre."
Wie schon mehrfach geschrieben:
Wenn es sich dabei um Kosten handelt, die aufgrund einer sach- oder fachlich falschen Beratung und darauf basierender Beauftragung stammen, dann besteht hier ein Schadensersatzanspruch.
Hier würde ein Schaden in Höhe des Rechnungsbetrags entstehen, der dann zurückgefordert werden kann - sofern die Rechnung bezahlt wurde; bzw. im wohl aktuellen Zustand keinen Anspruch auf Zahlung der Rechnung durch die Werkstatt besteht.
(Immer unter den hier gemachten Angaben und dass nicht noch andere Arbeiten beauftragt und ausgeführt wurden. Ein zB. mit beauftragter Ölwechsel, weil der Wagen ohnehin in der Werkstatt ist, muss natürlich bezahlt werden.
Das "sach- und fachlich falsche Beratung" wäre eventuell diskutabel. Handelt es sich bei der Werkstatt um eine kleine, "freie" Werkstatt, ist es natürlich fraglich, wie weit die das mit der Nummer auf dem Brief hätte wissen müssen.
Handelt es sich um eine Vertragswerkstatt für diesen Wagen, dann gibt es keine Diskussion. Die müssen das wissen und wenn nicht, dann haben die ein (Haftungs-)Problem.)
Zitat:
"Wen hat es zu interessieren, warum wer wem das Auto überlassen hat."
Das ist die Aufgabe des ("gegnerischen") Anwalts zum Schutz seines Mandanten vor unberechtigten Forderungen, und auch des Gerichts um keinen Leuten irgendwelche Dinge zuzusprechen, das anderen gehört. Nennt sich Überprüfung der Klageberechtigung.
Nur derjenige, der auch Ansprüche hat, kann klagen. Sonst könnte ich einen Deiner Tochter zustehenden Anspruch einklagen und auch einkassieren - würde Deine Tochter und auch Du sicherlich nicht so toll finden.
Zitat:
"Fakt ist, dass ich als Auftraggeber ..."
Dann hast ggf. Schadensersatzansprüche aufgrund dieses Auftrags, dessen Arbeitsausführung und der Rechnung - aber nicht auf einen Nutzungsausfall.
Zitat:
"..., um ein ganz bestimmtes Problem lösen zu lassen?"
Hier wird es aber eng, zu eng.
Es ist völlig selbstverständlich, dass man sich innerhalb der Familie hilft und unterstützt, aber das hat seine Grenze bei der Klärung juristischer Angelegenheiten.
Rechtsberatung und Rechtsvertretung von uneingeschränkt geschäftsfähigen Personen ist ausschließlich Aufgabe eines beauftragten Anwalts.
Um die rechtlichen Interessen Deiner volljährigen Tochter oder Mutter vertreten zu können, musst Du entweder Anwalt sein und einen unterschriebenen Zettel mit der Mandatsvertretung in der Akte haben, oder die beiden entmündigen lassen und der gerichtlich bestimmte Vertretungsberechtigte sein.
Zitat:
"Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass der Händler alles richtig weiß, um mich beratend und helfend das Problem lösen zu lassen."
Völlig richtig, dagegen ist auch nichts zu sagen und bei Fehlern existieren auch Haftungs- und Ersatzansprüche.
Nur muss man immer differenzieren, wer welchen Fehler gemacht hat und gegen wen für was und in welcher Höhe haftet.
Das sind fünf Punkte mit im Ergebnis bis zu 3.125 verschiedenen Ergebnisvarianten (5 hoch 5). Macht man dabei einen Fehler, dann ist das die Variante 0: eine Seifenblase.
Zitat:
"Vielleicht muss ich mir noch vorhalten lassen, dass eigentlich meine Mutter 'schuld' sei, weil sie mir das Auto überhaupt überlassen hat-getreu dem Satz, dass 'Ursachen' vorne lägen :-)"
Polemik hat noch nie zu einer Lösung geführt.
Eine grundsätzliche Überlegung sollte aber schon dabei gemacht werden: Hat man dort Redundanz, wo man sie existenziell benötigt und auch kein Problem darstellt - zB. der zweite Autoschlüssel, nach dem man auch nicht lange suchen muss
Ich persönlich würde die Rechnung von 300,- € nicht zahlen, da es hier eine bessere Lösung gegeben hat und die Nissan Vertragswerkstatt dazu nicht in der Lage war.
Dieses nenne ich :" Reine Abzocke!"
Der soll die alten Schlösser wieder einbauen und gut ist.
Die machen sich doch lächerlich, wenn die tatsächlich diese Summe haben wollen. Schließlich ist das deren Problem und nicht die des Kunden. Die hätten sich mal richtig erkundigen müssen was möglich ist und nicht gleich die teure Variante in Betracht nehmen sollen.