Blinker als Standlicht
Hi Leute (:
Ich fahre ein Mitsubishi Carisma Baujahr 2001 & wollte meine Blinker vorne im Scheinwerfer so klemmen das sie als Standlicht Leuchten, wisst ihr wie & was man dort umklemmen muss?
Lg! (:
...das sollte dann so aussehen wie der Silberne den ich im I-Net gefunden habe
Dir wurde doch schon gesagt: DAS IST ILLEGAL! Und ein und die selbe Frage mehrmals zu stellen ist auch ILLEGAL!
Das bleibt auch nach mehrmaliger Frage in Deutschland
laut StVZO unzulässig.
Ist aber schön auffällig für die Ordnungshüter, und
das heißt dann "Fahren ohne Betriebserlaubnis", denn
die ist nach einem solchen Eingriff in die Kenndaten
ungültig.
Hallo..,
bedenke so wie es "hballerstedt" schon beschrieben hat,ohne Betriebserlaubnis entfällt Dein Versicherungsschutz.Das Ordnungsamt freut sich..., im Falle einer Polizeimassnahme kann Dein Pkw sofort Stillgelegt und Sichergestellt werden und das wird Teuer.
Dein Wagen sieht schon ohne irgendwelche Eingriffe HAMMER aus.
Lg.
Kucki: der Hosenmatz sagt grad, die Betriebserlaubnis erlischt nicht, das meine
ich auch, nur gilt sie halt für ein anders beschriebenes Fahrzeug, nicht für eins mit
gelben Standlichtern.
Versicherungsschutz bleibt sicher erhalten,
nur bin ich nicht sicher, ob die Versicherung
nicht doch den Fahrer/Halter in Regress
nimmt, falls....
Eine TÜV-Plakette bekäme solch Auto hier
jedenfalls nicht, ich habe nachgefragt.
Begründung: Es sei eben nicht den Daten der ABE entsprechend ausgerüstet.
Keine HU ist schon klar, Fahrzeug ist damit nicht zulässig, aber das hat nichts mit der BE zu tun.
ABE ohnehin nicht. Eine ABE kann nur für einzelne Teile erteilt werden, ein Fahrzeug hat "nur" eine Betriebserlaubnis.
Die technische Beschreibung einer BE, genauer des zur Prüfung vorgeführten Fahrzeugs bezieht sich ohne exakt und einzig auf eben genau dieses eine Fahrzeug, so wie es zur Abnahme vorgestellt wurde.
Diese eine Bereifung, dieser eine Motor, ... exakt EIN EINZIGES Fahrzeug wird überprüft und damit entsprechen rund 99,99% aller real existierenden Fahrzeuge ohnehin nicht dem überprüften Typ.
Anderer Motor, andere Bereifung, andere Lampen (Halogen oder Xenon vorn - klassich oder LED hinten), ...
Genau aus diesem Grunde ist es auch "nur" eine BE - Betriebserlaubnis:
Abweichungen vom geprüften Muster sind jederzeit möglich, sofern die Abweichung selbst ("einzeln") überprüft ist.
Statt Halogen dann Xenon, sofern die Xenon-Scheinwerfer auch über eine "eigene" Typprüfung verfügen oder der Umbau zB. per Eintragung für zulässig erklärt ist.
Bei einer ABE gibt es keine Möglichkeit einer Abweichung - exakt so wie das Prüfmuster, zu 100% Übereinstimmung.
Hätte ein KFZ eine ABE, so würde jede Variante eine eigene ABE haben bzw. bekommen müssen.
Die BE basiert zwar auf einer technischen Prüfung, aber die Erteilung der BE ist ausschließlich ein Verwaltungsvorgang, das ist wie die Erteilung der Fahrerlaubnis, exakt der gleiche verwaltungsrechtliche Vorgang.
Das Erlöschen ist ebenso ausschließlich ein Verwaltungsvorgang, der entweder erklärt werden muss, wie der Entzug der Fahrerlaubnis (zB. bei genügend Punkten in Flensburg) oder per gesetzlicher Regelung erlischt - und die gesetzliche Regelung findet sich §19 Absatz 2.
Da das Erlöschen der BE eine reine verwaltungsrechtliche Angelegenheit ist, und "nur" eine "Nebentat" einer "echten" Verfehlung ist, kommt das als Strafe auch nicht sonderlich erheblich, sondern geht in der Hauptstrafe unter.
Als Beispiel: Man bastelt sich Xenonbrenner in Halogenscheinwerfer.
Natürlich erlischt die BE, weil durch die Blendung eine Gefährdung eintritt und bei Gefährdung die BE erlischt - interessiert keine Sau.
Interessant ist, dass hier mit einer unzulässigen lichttechnischen Einrichtung gefahren wurde, das sind 50 Euro plus Gefährdung nochmal 20 Euro oben auf.
Dass dabei auch als weitere Folge die BE erlischt - ja klar, aber das ist ausschließlich eine automatische Folge aus der eigentlichen ("Haupt"-)Verfehlung heraus.
Das Erlöschen der BE ist (fast) nie ein eigenständiger, einzelner Tatbestand, sondern immer nur eine automatische Folge einer "richtigen Missetat", die auch auch als "richtige Missetat" entsprechend bestraft wird.
Da wir hier im OWI-Recht sind, fällt sie komplett hinten runter, weil bei OWIs ausschließlich die "schwerste Verfehlung" bestraft wird, alle mit erledigten oder daraus folgenden Sekundärtatbestände kommen nicht zur Berücksichtigung.
Versicherungsschutz hat mit der BE überhaupt nichts zu tun. Die Versicherung kann allerdings mit der eigentlichen "Haupttat" schon etwas zu tun haben.
Die Regressmöglichkeit bei der Haftpflichtversicherung besteht ausschließlich bei Schäden in Zusammenhang mit Straftaten: berauschter Zustand, Fahren ohne Fahrerlaubnis, ... und das in Höhe von maximal 5.000 Euro je begangene Einzel-Straftat.
Besoffen einen Unfall gebaut und dann Fahrerflucht begangen sind ZWEI Straftaten, somit dann 10.000 Euro Regressmöglichkeit.
Somit im Bereich Haftpflicht keine Regressforderung aufgrund eines illegalen Fahrzeugumbaus möglich - keine Straftat begangen.
Im Bereich der Vollkasko sieht das anders aus: Es erlischt der Anspruch, wenn die Unfallursache grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Die Vollkasko KANN die Leistung verweigern, WENN die Ursache der unzulässige Umbau war.
Hier in dem Falle eher nicht, da der Fahrer durch unzulässig angebaute Lampen kaum einen Unfall mit Eigenschaden verursachen wird. Warum sollte man nun ein Stoppschild missachten, wenn statt dem Standlicht die Blinker glimmen?
Baut man sich falsche Bremsbeläge ein, weil sie zwar Tuning heißen aber unzulässig sind, dann würde es bei einem verursachten Auffahrunfall so aussehen:
Haftpflicht-Versicherung zahlt den Fremdschaden in voller Höhe und es gibt KEINE Regressforderung - weil keine Straftat zum Unfall geführt hat. (Abhauen sollte man allerdings nicht. Unfallflucht ist eine Straftat, dann sind 5.000 fällig - aber wegen der Unfallflucht, nicht wegen den unzulässigen Bremsen)
Vollkasko ist raus, der eigene Schaden wird nicht übernommen, weil der Unfall, genauer dessen Ursache, grob fahrlässig herbeigeführt wurde - die unzulässige Veränderung der Bremsanlage.
Strafe wäre unzulässiger technischer Zustand, mit Sachbeschädigung 90 Euro + 23,50 plus 3 Punkte.
Fertig.
Zu den sonstigen genannten Dingen:
- Sicherstellung wäre völlig ungerechtfertigt
Die Manipulation ist klar erkennbar, zweifelsfrei und durch den Polizisten "unerschütterlich" als solchen per Aussage zu bekräftigen.
Eine Sicherstellung dient ausschließlich zur technischen Überprüfung eines Fahrzeugs, wenn vermutet wird, dass eine Unzulässigkeit vorliegt und ein Sachverständiger den Zustand klären muss UND die Gefahr besteht, dass bis zu einer durch den Fahrer durchgeführten Vorführung der Mangel beseitigt wird.
Liegt hier nicht vor, die Tat ist ohne jeden Zweifel durch den einfachsten Dorfsheriff rechtssicher dokumentierbar. Eine Sicherstellung zwecks sachverständlicher Begutachtung unnötig.
(Wenn da nicht noch andere Dinge vorhanden sind, die dann doch eine genaue Überprüfung benötigen)
Hier reicht der übliche Mängelschein aus, dass das Fahrzeug innerhalb 7 oder auch 14 Tagen mängelfrei vorgeführt werden muss.
Eine Stilllegung, also das Entziehen der Zulassung und Abkratzen der Plaketten, wäre nun komplett daneben.
Das kann ausschließlich die Zulassungsbehörde anordnen. Nur der, der eine Genehmigung erteilt hat (hier die Zulassung) kann diese auch wieder entziehen. Aber auch nur dann, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger eine völlig Verkehrsunsicherheit festgestellt hat, dies der Zulassungsbehörde mitteilt, diese dann die Entziehung anordnet und dann die Polizei oder Ordnungsamt als Erfüllungsgehilfe zum Abholen der Zulassungsbescheinigung 1 und dem Abkratzen der Plaketten beauftragt.
Die Polizei kann im Rahmen einer Gefahrenabwehr ein Verbot der Weiterfahrt aussprechen, aber auch nur so weit, wie auch eine Gefahr besteht.
Da es hier das Standlicht betrifft würde ein Verbot der Weiterfahrt nachts möglich sein. Am Tage, wo keine Pflicht zur Standlichtnutzung besteht jedoch nicht. Da kann (und wird) sie nur das Ausschalten verlangen.
red' keinen Müll ! So dramatisch ist es nicht, dass er die Frage zweimal gestellt hat, die Antworten werden sich zwar nicht ändern .. aber .. naja..!