Habe das dazu gefunden, viel Text, aber das Fazit ist interessant:
"Eine Forderung, welche noch nicht in Rechnung gestellt ist, ist ggf. selbst nach ca. 7 Jahren noch nicht verwirkt. So lange muss ein kundiger Auftraggeber noch mit einem Anspruch rechnen. Anders wäre es nur, wenn der Planer abschließend erklärt hat, dass er auf eine Forderung verzichtet. Eine Rechnung für Leistungen, die in der HOAI verordnet sind, wird dann fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Rechnung gestellt ist. Erst nach Fälligkeit und Mahnung kommt ein Auftraggeber in Verzug. Ist er in Verzug, kann der Planer Verzugszinsen fordern. Forderungen aus gestellten Rechnungen verjähren nach 3 Jahren, beginnend mit dem 01.01. des Jahres, das auf das Jahr der Rechnungsstellung folgt."
https://www.ghv-guetestelle.de/media/2011-04_dib_verjaehrung_begrif_1.pdf
Es geht hier um planerische Leistungen, aber grundsätzlich halte ich das für hilfreich. Nun darf hier aber, in einem öffentlichen Forum, keine Rechtsberatung erfolgen. Ist aber OK, was ich verlinkte, denn der Text ist offen einsehbar.
Fragt doch mal bei einem Rechtsanwalt nach, bei einer (anderen) Gutachterstelle, der Schiedsstelle der KFZ-Innung etc.