Kann zwar berechtigt sein, ist es wahrscheinlich jedoch nicht.
Verkehrsunsicher bedeutet, dass das Fahrzeug "eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellt". Es muss bei üblicher Nutzung im üblichen Straßenverkehr eine tatsächliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen.
Es muss eine ausreichend hohe Eintrittswahrscheinlichkeit im real existierenden Straßenverkehr existieren. Eine sehr weit hergeholte, sehr theoretisch eintretende Gefährdung ist aufgrund einer Eintrittswahrscheinlichkeit nahe null keine Gefährdung in der hier verlangten juristischen Bewertung. Eine Vollbremsung mit voll eingeschlagener Lenkung kann jederzeit im üblichen Straßenverkehr vorkommen, das Ausweichen von einem auf der Autobahn notlandendem Flugzeug jedoch nicht.
Hier mag zwar ein falsches Gutachten vor liegen (Peugeot ist kein Citroen) und eine Anbauprüfung und Genehmigung aufgrund der Örtlichkeit nicht möglich sein, allerdings wäre dies "nur" ein erheblicher Mangel und würde die HU scheitern lassen.
Für eine Einordnung als verkehrsunsicher mit dann Zwangsstillegung müssten es sich schon um sehr extreme Felgenabmessungen handeln, bei denen man davon ausgehen kann (hier immerhin noch von einem Sachverständigen), dass die in üblichen Situation irgendwo Schleifen werden.
Das Ding mit der Eintrittswahrscheinlichkeit: eine rein theoretische Möglichkeit reicht nicht, auch eine NIchtüberprüfbarkeit reicht ebenso wenig. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen; die dann existieren, wenn die Felge/Bereifung extremer ist, jedoch nicht existieren, wenn es sich um eine für das Fahrzeug übliche Größen handelt und dann auch noch ein Gutachten existiert, was sämtliche "unsichtbaren" Prüfpunkte wie Biegefestigkeit, Korrosionsschutz, ... positiv bestätigt.
Abgesehen von der wahrscheinlich falschen Einordnung mit verkehrsunsicher und Zwangsstillegung, war der Ablauf hier taktisch unklug und hätte immer zu einem "erheblichen Mangel" und der Verweigerung der HU-Plakette geführt.
Eine Anbauprüfung/Abnahme mit einem Fremdgutachten von einem Schwestermodell ist zwar grundsätzlich und relativ einfach möglich, nur nicht überall. Ein Schwestermodell hat eine andere Karosserieform, Form der Innenkotflügel, ... und somit zwangsweise immer andere Bauräume. Was bei dem einem passt und völlig frei läuft, muss nicht zwangsweise bei den technischen Geschwistern auch so sein.
Eine derartige Eintragung geht immer nur über eine Verschränkungsprüfung, was grundsätzlich kein Problem darstellt. Im Detail dann allerdings schon, wenn das nicht in einer Prüfstelle sondern einer normalen Werkstatt erfolgen soll und die nicht über die dafür notwendige Ausstattung verfügt und eine Verschränkungsprüfung nicht nach den dafür geltenden Bedingungen durchgeführt werden kann.