Renault Megane Bj 2009 - Scheibenwischer nach 2 Monaten ohne Funktion
Ein Hallo an alle,
wir haben vor 2 Monaten einen gebrauchten Renault Megane Bj 2009 beim Händler gekauft. Während einer Stadtfahrt bewegten sich die Scheibenwischer ruckartig bis zu rd. 45 °, ohne dass sie eingeschaltet worden wären. Dann blieben sie in dieser Stellung stehen.
Bei jedem Startvorgang geht ein Ruck durch, sie bewegen sich wieder ein Stück und bleiben stehen. Einschaltvorgänge bleiben ohne Erfolg.
- Woran könnte es liegen?
- Der Händler verweist auf einen Garantiefall anstelle der gesetzlichen Gewährleistung. Diese von ihm abgeschlossene Versicherung sieht eine km-abhängige Selbstbeteiligung des Käufers vor.
Ist sein Veweis auf den Garantiefall rechtens oder ist es nicht eher so, dass nach weniger als 6 Monaten die Vemutung nach BGB gilt, das der Mangel, der zum Aufall der Wischerfunktion führte, bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war?
Würde mich über sachdienliche Hinweise und ggf. eigene Erfahrungen sehr freuen.
Renaultfahrer2009
Der Händler steht hier gegenüber dem privaten Endkunden 1 Jahr ab Kauf in der gesetzlich festgelegten Sachmängelhaftung, im ersten halben Jahr sogar mit Beweislastumkehr wie von Dir korrekt erwähnt.
Wie der Gebrauchtwagenhändler seine Risiken aus dieser Haftung rückversichert, z.B. über einen Versicherer, ist dessen Bier. Bei vereinbarter Selbstbeteiligung hat ER diesen Selbstbehalt als "Restrisiko", nicht der Endkunde.
Also nicht abwimmeln lassen, sondern dem Händler den Renault auf den Hof stellen mit dem Auftrag, den bean standeten Fehler für Dich kostenfrei zu beheben.
Weigert er sich weiter, solltest Du ihm schriftlich eine Frist zur Nachbesserung setzen und gleich darin auch ankündigen, die Reparatur nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist bei einem anderen Fachbetrieb zu Lasten des säumigen Verkäufers durchführen zu lassen.
Die Meisten kommen spätestens dann in die Puschen, weil sie genau wissen, dass sie in einem evtl. Zivilrechtsstreit unweigerlich den Kürzeren ziehen würden.
Viel Erfolg!
Diese 6 Monate mit der Annahme, dass bereits zum Zeitpunkt des Kaufs der Mangel vorhanden war, ist die Begründung für die Beweislastumkehr.
Jedoch nicht die vorab per Gesetz bestimmte Ursache für einen Mangel bzw. Defekt.
Üblicherweise muss der beweisen, der behauptet, hier wird die Beweislast umgekehrt: In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer nachvollziehbar nachweisen, dass es sich nicht um einen Sachmangel handelt.
Ein Sachmangel ist dadurch gekennzeichnet, dass er zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht erkennbar gewesen war, nicht auf gebrauchsübliche Abnutzung (Kilometerstand, Nutzung, ...) oder gebrauchsübliche Alterung (Fahrzeugalter, längere Standzeiten, Laternenparkplatz, ...) zurückzuführen ist.
Kann der Verkäufer nachweisen, dass hier ein oder mehrere dieser drei Punkte vor liegen, dann ist es kein Sachmangel und er muss den Mangel nicht auf seine Kosten beseitigen.
Hier ist der Verkäufer zwar in der Pflicht, allerdings nicht unbedingt den Mangel zu beseitigen, sondern eine verbindliche Erläuterung abzugeben, warum das kein Sachmangel ist/ sein soll.
Dann muss man weiter sehen, ob da überhaupt etwas kommt; nur eine fadenscheinige Ausrede, die den Anforderungen nicht entspricht; oder so weit handfest, dass man nur mittels Gutachter weiter käme.
(Wobei ein Gutachter natürlich die Angabe des Verkäufers bestätigen wird, wenn es sich tatsächlich nicht um einen Sachmangel handelt)
Falls der Händler den Beweis führen kann, dass seine Werkstatt das Auto vor Auslieferung einer Funktionskontrolle unterzogen hat, die auch die Scheibenwischer einbezogen hat, dann kann er der Sache gelassen entgegensehen, oder, Lo? Dann ist das doch ein Fall von Verschleiß, der nach dem Verkauf durch die Garantie abgedeckt ist, denke ich. Und jedenfalls ein weiterer Fall eines Elektronik-Defektes an einem Franzosen ... Weil die grundsätzlich und hochfrequent solche Defekte erleiden, sollte der Gesetzgeber hier vielleicht eine Sonderregelung treffen
Zitat LO:
Weigert er sich weiter, solltest Du ihm schriftlich eine Frist zur Nachbesserung setzen und gleich darin auch ankündigen, die Reparatur nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist bei einem anderen Fachbetrieb zu Lasten des säumigen Verkäufers durchführen zu lassen.
Das wäre das Schlimmste was Du machen kannst.
Sobald jemand anders als der "Verkäufer" an dem Wagen rumbastelt, ist er aus der ganzen Geschichte raus.
Hallo HansenPaule, Lo, Sparsamer und Opelfan. Danke für Eure Antworten.
Frage an Opelfan. Wenn keine andere Werkstatt als die des Verkäufers (Händlers) den Mangel beheben darf, welches Druckmittel hat man dann noch dem Verkäufer gegenüber, damit dieser den Mangel behebt?
Viele Grüße
Renaultmaise
Darf schon, aber, falls Sachmangel, musst du der Händlerwerkstatt zwei Nachbesserungsversuche einräumen. Nur wenn er die entweder ablehnt durchzuführen oder ohne Erfolg wahrnimmt, kann er für Fremdkosten u.U. haftbar gemacht werden. Betonung auch auf "u.U.", weil schon auch dabei bestimmte formale Dinge eingehalten werden müssen. Habe ich das so korrekt dargestellt, Ihr Anderen?
Nein, nicht korrekt dargestellt.
Im Schuldrecht gibt zwar die grundsätzliche Möglichkeit der sogenannten "Ersatzvornahme" - jemand anderen mit der Schadensbeseitigung beauftragen und dann dessen Rechnung beim Schuldener beitreiben - allerdings hat diese Grundsätzlichkeit der Ersatzvornahme ein paar Ausnahmen:
Eine dieser Ausnahmen ist es, wenn das entsprechende Gesetz eine Ersatzvornahme ausschließt, und genau das liegt hier vor.
Im Gesetz steht, dass der Verkäufer den Sachmangel kostenlos beseitigen muss - und damit ist dann eine Ersatzvornahme ausgeschlossen.
Würde dort stehen, dass der Käufer ein Recht auf ein Sachmangel-freies Fahrzeug hat, dann wäre es etwas anderes.
Aufgrund der Formulierung in der Sachmangelhaftung des BGB hat der Käufer keine Rechte, sondern der Verkäufer hat Pflichten.
Und wenn der Käufer kein Recht auf ein mängelfreies Fahrzeug hat, dann kann er auch nicht so einfach woanders hin gehen, sich die Mängel in einer anderen Werkstatt beseitigen lassen und die Rechnung beim Verkäufer einklagen/ einkassieren.
Da hier nur die Pflicht des Verkäufers existiert, ist der Weg deutlich anderes:
Kommt der Verkäufer nicht seiner Pflicht nach, dann entsteht dem Käufer ein Schaden, den der Verursacher dieses Schadens (der Verkäufer) zu erstatten hat.
Der dadurch entstandene Schaden ist aber nur der Schaden selbst; bei einer "Fremdrechnung" ist aber nicht nur der Schaden beziffert, sondern auch der Gewinn der Werkstatt.
Eine "Fremdrechnung" oder auch schon der Kostenvoranschlag einer fremden Werkstatt muss nicht vom Verkäufer akzeptiert werden, da diese Summen auch den Gewinn der fremden Werkstatt beinhalten. Der Verkäufer muss den Sachmangel kostenlos beseitigen, aber nicht fremde Gewinne bezahlen.
Abgesehen davon, dass eine fremde Werkstatt auf ihre Leistung dann ebenso eine Sachmangelhaftung gegenüber dem Auftraggeber hat, dafür Rücklagen bildet und dann wahrscheinlich auch nur Neuteile verbauen wird - wo vielleicht allein eine gründliche Rostentfernung und Abschmieren eine fach- und sachgerechte Mängelbeseitigung darstellen würde.
Somit muss hier ein Sachverständiger ein Gutachten erstellen, in welcher Höhe der Sachmangelschaden liegt; jedoch nicht die Reparaturkosten mit Neuteilen in einer Vertragswerkstatt - und genau diesen Betrag hat dann der Verkäufer dem Käufer zu erstatten.
Das Druckmittel gegen den Verkäufer besteht darin, dass man nach zwei vergeblichen Reparaturversuchen mit Anwalt und Gutachter kommen kann und der Verkäufer diese Kosten dann auch zu tragen hat.
Allerdings kann man die nicht einfach so aus dem Hut zaubern, sondern muss das auch mit Fristsetzung und Co. ankündigen, "androhen".
Aha, wieder mal gut erläutert, danke!