Der sogenannte "Rabattretter" ist vorrangig eine reine Werbemaßnahme von Versicherungen, um Kunden zu bekommen, oder von einem Wechsel abzuhalten.
Diese "Rabattretter" sind aber immer mit vielen Bedingungen hinterlegt, sodass in der Mehrheit der tagtäglichen (Un-)Fälle das Ding überhaupt nicht zum Tragen kommt, keinen Rabatt rettet, zumindest dann nicht mehr lange.
Da der "Rabattretter" den Versicherungsnehmer besser stellt, als der Gesetzgeber die Rechte und Pflichten (zB. Rückstufung bei Inanspruchnahme) vorgegeben hat, kann die Versicherung auch eigene Bestimmungen aufstellen, wann der Retter nicht mehr wirkt - und dann die gesetzliche Regelung zum Tragen kommt.
Die Versicherung KANN den Versicherungsnehmer besser stellen, darf ihn aber nicht schlechter stellen, als der Gesetzgeber vorgesehen hat.
Hier ist, wie oft üblich, der Rabattretter an den Versicherungsvertrag und damit an das Fahrzeug und nicht an den Versicherungsnehmer (Fahrzeughalter) gebunden. Erlischt dieser Vertrag, weil das Fahrzeug verkauft oder abgemeldet wurde, dann erlischt auch der Rabattretter.
Es bleibt der normale Schadensfreiheitsrabatt plus Unfallschaden beim Versicherungsnehmer. Die Sondereinstufung mit dem Rabattretter ist weg, da das Fahrzeug mit dieser Sondereinstufung weg ist.
Der Gesetzgeber hat damit aber nur indirekt zu tun:
Der verbietet es nicht, weiterhin einen Sondernachlass zu gewähren, der verbietet auch nicht, eine geringere Hochstufung bei einem Schaden vorzunehmen - er gibt nur eine maximale Begrenzung bei der Hochstufung vor, um den Versicherungsnehmer nach einem Unfall nicht komplett das Fell über die Ohren ziehen zu können.
Kann natürlich von der Versicherung anders dargestellt werden - als "unausweichliche Pflichtgrenze":
Der Rabattretter ist gem. den daran geknüpften Bedingungen der Versicherung erloschen; eine kundenfreundlichere Rückstufungstabelle als der Gesetzgeber als Maximum vorgegeben hat, ist nicht vereinbart, also "muss" die Versicherung zu den Zahlenwerten des Gesetzgebers greifen.
Muss sie nicht, die kann auch die Jahresprämie auf ein Euro fest legen, allerdings KANN sie jetzt in die Vollen greifen und bis an die Grenze der gesetzlichen Vorgaben gehen.
Was sie dann auch praktisch immer macht, weil der Versicherungsnehmer vorerst keine Chance hat, dem zu entgehen.
Sonderleistungen sind immer mit großer Vorsicht zu betrachten, denn die sind immer an Sonderbedingungen gekoppelt und können sehr schnell wieder weg sein.
Man darf sich durch Sondereinstufungen nicht (sofort) irritieren lassen, sondern erst die zugehörigen Bedingungen lesen, ob das alles tatsächlich so ist, wie man sich das vorstellt oder in Werbeflyern erzählt bekommen hat.
Allerdings sollte man sich nicht zu sehr ärgern, ein Erlöschen einer Sondereinstufung hat keine Nachteile.
Eine Sondereinstufung bringt Vorteile, der Wegfall keinen Nachteil, sondern bringt einen nur auf den Stand, den man ohnehin hätte, wenn man diese Sondereinstufung nicht gehabt hätte.
Ohne den von der Versicherung tatsächlich freiwillig eingeräumten Rabattretter wärst Du sofort auf SF13 hoch gesprungen, mit Rabattretter erst später mit dem Verkauf des Fahrzeugs - und hast somit tatsächlich so einige Euros gespart.
Zum 31.12.14 kannst Du eventuell die Versicherung wechseln, such Dir eine Versicherung, die geringere Prämien verlangt. Aber hier auch sämtliche ggf. noch bestehenden Sondereinstufungen beachten.
Nicht dass durch eine Gruppeneinstufung und dem Wegfall eines Gruppenmitglieds bei den anderen Fahrzeugen eine Sondereinstufung weg fällt und die dann in der Prämie steigen.
Hier würde aber eine Möglichkeit bestehen, einen recht ordentlichen Sondernachlass bei einer neuen Versicherung zu bekommen, wenn man mit allen Fahrzeugen die Versicherung wechselt und eben jene Gruppentarife ab 3 (oder 4, 5, ...) Fahrzeug nutzt.
Aber auch mit dem Termin 31.12.14 aufpassen und die Mindestvertragslaufzeit des nun abgeschlossenen Vertrags bis zu einer regulären Kündigung zum Jahresende beachten.
Sind hier 12 Monate Mindestlaufzeit vereinbart (als maximal durch den Gesetzgeber begrenzt) und der Vertrag zum 1.6.14 geschlossen, dann muss der erst diese 12 Monate laufen, um dann am Jahresende kündigen zu können - wäre in dem Beispiel dann der 31.12.2015.