255/55 R18 Winterreifen C-Crosser?
Vielen Dank, dann werde ich mal bei der DEKRA anrufen und hoffen
Grüsse
Bernd
Hallo,
ist vielleicht jetzt ein wenig spät, da ich die Reifen jetzt schon drauf habe.
Habe mir 255/55 R18 Winterreifen auf die serienmässigen Alufelgen meines C-Crossers aufziehen lassen. Nun die Frage: Sind diese überhaupt zugelassen bzw. muss man die eintragen lassen oder darf ich mit denen gar nicht fahren?
Gruss Bernd
Wenn hier kein Schreibfehler drin ist, dann ist das unzulässig und auch nicht eintragbar, die Dinger sind viel zu groß.
Bedienungsanleitung, CoC, Vertragshändler, Reifenfachhandel, TÜV (Dekra, Küs, GÜS, ...) geben alle verbindliche Auskunft, was eintragungsfrei oder auch mit Eintragung und ggf. Umbauarbeiten an der Karosserie zulässig wäre.
Nein ist kein Schreibfehler.
Vorher waren serienmässig Sommerreifen der Größe 225/55 R18 drauf. Ich habe mich am Reifen verlesen und die 255er Goodyear Ultragrip SUV gekauft und die in einer Werkstatt aufziehen lassen.
Ich habe mich dann gewundert weil sie etwas grösser aussahen, aber sie passen gut drauf, nichts schleift oder stört.
Das wäre jetzt übel, wenn ich die Dinger wieder runter machen müsste ...
Die 255/55 sind 4,7% im Durchmesser bzw. Ablauflänge zu groß - bis max. 3% wäre eintragbar.
Eintragbar (auf 8x18, mit Abnahmepflicht) wären 235/50-18 und 255/45-18. Bei diesen beiden Größen existieren allerdings die Abnahmeauflagen (neben dem allgemeinen Kram mit Metallventilen, Klebegewichten, keine Schneeketten, ...):
K1a
Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K2b
Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
Freigängigkeit ist bei einem SUV eher selten ein Problem, muss selbst bei 255 nicht überprüft werden - aber eben die Radabdeckung.
Versuch macht kluch, ich würde - bevor ich die wieder runter reiße - zu einer Hauptprüfstelle fahren und bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen nachfragen, ob und unter welchen Umständen eine Sonderabnahme möglich wäre.
Ein passendes Gutachten gibt es für diese Größe nicht, somit bleibt nur eine Einzel- bzw. Sonderabnahme und das darf ausschließlich durch amtlich anerkannte Sachverständige an einer Hauptprüfstelle abgenommen werden.
Das sind in den alten Bundesländen ausschließlich der TÜV und in den neuen Bundesländern ausschließlich die Dekra und ausschließlich die großen Prüfstellen, an denen auch praktische Fahrprüfungen durchgeführt werden.
Sämtliche anderen Organisationen, wie auch die zwar "richtige" Organisation allerdings "falsche" Prüfstelle dürfen rein formal derartige Abnahmen nicht durchführen.
Vielleicht noch ein Gutachten ausdrucken und mitnehmen, nach dem 255 zulässig sind und "nur noch" der falsche Querschnitt das Problem ist, zB. das hier:
http://docs.reifen.com/gutachten/borbet/f/00186486.pdf
Ansonsten braucht man noch einiges an Glück und nicht nur ein Tachogutachten, dass das Ding immer noch zulässig und nicht zu wenig anzeigt. Vielleicht hat man zufälligerweise einen Reifentyp erwischt, der nicht ganz so üppig ausfällt, sondern von den Produktions- und Bemessungstoleranzen eher am unteren Ende angesiedelt ist.
Versuchen würde ich eine Sonderabnahme auf alle Fälle, wäre ansonsten teures Lehrgeld. So eine Vorabbesichtigung im Rahmen einer Beratung ist meist auch kostenlos oder wird für relativ kleines Geld (~25 Euro) gemacht. Danach ist man schlauer und weiß es verbindlich.
Aber wie groß die Chancen für eine Abnahme ist, lässt sich nur am Objekt selbst erkennen.
Hallo,
danke für die schnelle und ausführliche Antwort
Die Radabdeckung ist denke ich mal kein Problem, die Reifen sind zwar am Limit, jedoch noch komplett unter der Radabdeckung.
Es handelt sich um die Goodyear Ultra Grip + SUV XL, 255/55 R18 109H
Beim Tacho sehe ich da eher das Problem.
Aber ansonsten ist dieser Reifen doch sicher oder?
Ich meine der kann durch die Breite nicht aus den serienmässigen 18 Zoll Felgen rutschen oder?
Gruss und danke
Bernd
Sie könnten versuchen sich bei der Dekra oder beim TÜV zu informieren ob diese Reifen für Ihr Fahrzeug zugelassen sind oder nicht und wenn zulässig eine Betriebserlaubnis ausstellen zu lassen, denn sonst wären diese Reifen nicht zulässig und die Betriebserlaubnis für ihr Fahrzeug erlischt bei Benutzung unzulässiger Reifen, wenn diese für Ihr Fahrzeug nicht erlaubt sind.
Welche Reifen- und Felgenkombinationen für Ihr Fahrzeug zugelassen sind steht u.a. in der Zulassung, im COC-Papier oder man kann sich auch im Internet unter www.tiremanager.de oder bei einem Reifendienst informieren.
Die Dekra oder der TÜV hat auch eine Liste der für Ihr Fahrzeug zulässigen Reifen-Felgenkombinationen und kann ihnen dafür, wenn die Reifen mit den Felgen zulässig sein sollten, eine Betriebserlaubnis (Kostenpunkt so um die 30 Euro) ausstellen, die dann noch nachträglich in die Zulassung (unverzüglich innerhalb 3 Tagen für etwa 25 Euro) eingetragen werden kann.
Viel Glück.
Die Sicherheit ist eines von zwei Problemstellen, die über Zulässigkeit oder nicht entscheiden.
Herunterfluppen wird der Reifen nicht, der 255 ist bei allen üblichen Querschnitten auf einer 8"-Felge zulässig.
Zum Last- und Geschwindigkeits-Index - dieses 109 (Last) und H (Geschwindigkeit) - kann ich nichts konkretes sagen, das wird anhand der in der Zulassungsbescheinigung des individuellen Fahrzeugs vorgegebenen Mindest-Werte des Serien-Reifens, bzw. anhand der eingetragenen Achslasten und Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs überprüft.
So auf den ersten Blick müsste das passen.
Bleibt die Freigängigkeit, da hier die (auch praktische) Anforderung über alle Lastzustände, bei allen Lenk-Einschlagwinkeln und auch bei voller Achsverschränkung gegeben sein muss.
Kann problematisch sein, muss überprüft werden, ist aber aufgrund der Bauform eines SUV mit den "übergroßen" Radhäusern eher nicht zu erwarten.
Bleibt die Radabdeckung bzw. Überdeckung. Da hier bei den vorhandenen Gutachten eine Nacharbeit schon bei 235 angegeben ist, ist es hier eher wahrscheinlich, dass bei 255 tatsächlich etwas geweitet werden muss.
Aber auch hier ist immer eine individuelle Betrachtung am Fahrzeug selbst notwendig. Je nach Bauart des Reifens, Einpresstiefe der Felge, ... kann hier mehr oder weniger oder auch keine Notwendigkeit bestehen.
Von der (rein theoretischen) Erwartungshaltung ist es eher wahrscheinlich.
Neben der unmittelbaren Sicherheit gibt es noch zwei andere Dinge:
- Tachoabweichung
Tacho (Geschwindigkeit) darf nicht weniger anzeigen, als tatsächlich gefahren. Hier sind es 4,7% weniger, was der (gegenüber vorher) anzeigen wird. Ob der nun die Grenze von -0 unterschreitet, kann sein.
Hier wird mit großer Wahrscheinlichkeit ein Tachogutachten notwendig sein (~20 Euro, beim ADAC für Mitglieder oftmals auch kostenlos) und dann wird man sehen, ob es passt oder nicht.
Passt es nicht, dann ist eine Tachoangleichung notwendig. Technisch relativ einfach, da nur der Korrekturfaktor in der Tacho-Software geändert wird.
Kostet allerdings manchmal um die 200 Euro und es werden dann sämtliche anderen, bisher (serienmäßig) freigegebenen Rad/Reifen-Kombinationen gestrichen. Es darf dann ausschließlich nur noch diese eine Größe gefahren werden - oder es muss alles wieder zurück geändert und abgenommen werden.
- und dann gibt es noch das Abgasverhalten, das darf sich nicht verschlechtern.
Ein geänderter Abrollumfang bedeutet nicht nur geringere Raddrehzahl, sondern auch eine geringere Motordrehzahl. Da sich die Belastung jedoch nicht verändert hat (Rollwiderstand, Luftwiderstand, Gewicht - kommt beim Beschleunigen zum Tragen) und der Referenzwert nicht die Motordrehzahl sondern Geschwindigkeit und Beschleunigung ist, kann (muss aber nicht) sich das Abgasverhalten des Motors verändern, auch verschlechtern.
"Früher" lag die zulässige Toleranz bei diesem Thema bei +/-5%, allerdings ist mein Kenntnisstand bei diesem Detail älter als 10 Jahre und ich kann nicht sagen, was momentan gilt, nach welchen Richtlinien zu bewerten ist, wann diese eingeführt wurden, und ob und welche Bestandsschutzregeln existieren.
Kann flutschen, kann eine nicht zu überwindende Hürde sein, kann ich keinerlei Aussage mit auch nur grober Einschätzung machen.
Letztendlich auch unerheblich; es entscheidet der Sachverständige anhand dem individuellen Fahrzeug gegenüber den aktuellen Bestimmungen - und das gilt dann.
Termin machen (Freitags, 10 Minuten vor dem Feierabend dort unangemeldet auftauchen, das ist immer taktisch ungeschickt), hinfahren und beraten lassen.
Zumindest die Terminabsprache ist allerdings eilig, ganz eilig. Der momentane Zustand ist absolut unzulässig und bedeuten 70 Euro Bußgeld, plus 23,50 Porto und Verpackung, plus 3 Punkte.
Kann man bei einer Kontrolle glaubhaft und per Kontrollanruf nachprüfbar machen, dass man in den nächsten 3-4 Tagen einen festen Termin am-um-bei-in-mit hat, dann wird (fast) immer auf eine Mängelanzeige vorerst verzichtet und es kommt nur ein sogenannter Mängelschein, mit dem dann eine Frist von meist 14 Tagen gesetzt wird, den Wagen durch Abnahme oder Rückbau der Veränderung wieder zulässig zu machen.