Auto innerhalb eines ortes von parkplatz zu parkplatz schieben wenn es nicht angemeldet
Dar ich ein Auto innerhalb der Ortschaft von Parkplatz zu Parkplatz schieben wenn das Auto nicht Angemeldet ist Aber versicherungsschutz besteht der weg ist ungefähr 1 kilometer
danke für die info
NEIN,
Du darfst es auch nicht dort hin schleppen, sondern allen Falls in Form der Beseitigung eines akuten Verkehrshindernisses dort hin ABschleppen.
Wenn sich das Teil beim Schieben selbstständig macvht und dabei gar einen Fußgänger umnietet .. oder auch nur an fremdem Eigentum Sachschaden anrichtet, besteht ja kein Versicherungsschutz ... und alleine schon wegen der Gefährdungshaftung ist das BEWEGEN eines nicht zugelassenen KFZ im öffentlichen Verkehrsraum untersagt .. und auch mit Schieben setzst Du das Fahrzeug in Bewegung.
Im Übrigen:
1 Kilometer "Handschiebebetrieb" kann je nach topografischen Gegebenheiten (z.B. Steigungen) ganz schön auf die Muckis gehen
wird auch bestimmt teuer
Nein,
auch das Schieben (wie schon allein das Parken) ist eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und dafür muss ein Kraftfahrzeug zugelassen sein.
Auch dürfte das Fahrzeug nicht versichert sein.
Die Haftpflichtversicherung gilt nur, wenn das Fahrzeug zugelassen ist. Mit der Abmeldung ist das Fahrzeug auch nicht mehr in der üblichen Versicherung.
Eine im Abmeldezustand eventuell bestehende sogenannte "Ruheversicherung" deckt nur die entstehenden Schäden, die bei der dann üblichen Nutzung entstehen könnten, also zB. durch das plötzliche Wegrollen, weil die Feststellbremse durch einen Defekt versagt hat.
Da das Schieben ein nicht zulässiger "Betriebszustand" ist (weil dafür eine Zulassung vorgeschrieben ist), werden dabei eventuell entstehende Schäden üblicherweise nicht übernommen.
"Billig" ist relativ, sind 50 Euro plus 23,50 für Verwaltungskosten plus 3 Punkte.
Auch das Abschleppen ist unzulässig.
Abschleppen ist das Entfernen eines betriebsunfähigen Fahrzeugs im Rahmen einer Notfallmaßnahme.
Hier liegt weder eine Notfallmaßnahme vor, noch ist das Fahrzeug "betriebsunfähig" im Sinne der Forderung. Als "betriebsunfähig" gilt ein technischer Defekt, der eine Weiterfahrt nicht möglich macht. Der klassische, technische Notfall.
Liegt hier nicht vor, da das Fahrzeug allein schon durch die fehlende Zulassung nicht "fahrfähig" ist und auch ohne technische Defekte keinerlei Weiterfahrt durchführen könnte.
Hier wird es auch richtig teuer, denn das Abschleppen gilt als "Nutzung" und für die Nutzung ist Zulassung und damit verbundene Pflichtversicherung notwendig.
Ein Abschleppen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs ist ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und damit ein Straftatbestand. Strafe - je nach weiterer "Umgebungsbedingungen" - mindestens 20 Tagessätze plus Verfahrenskosten plus 5 Punkte.
Das Schleppen (jedes "ziehen", was nicht Abschleppen ist) wäre zulässig. Allerdings ist das Schleppen eine Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsbereichs und damit genehmigungspflichtig. Die Auflagen in der dann erteilten Genehmigung sind einzuhalten.
Liegt keine Genehmigung vor oder sind die Auflagen der Genehmigung nicht erfüllt, dann ist dies wiederum eine Ordnungswidrigkeit.
Allerdings keine Ordnungswidrigkeit aus der StVO, sondern aus dem Landes-, bzw. Wirtschaftsrecht und da sind die Bußgelder praktisch immer satt im 4-stelligen Bereich.
Legale Lösung:
- Anhänger besorgen (auf Einhaltung der Gewichte, Lasten und Fahrerlaubnisse achten) und das Ding verladen, oder
- ein Transport-, bzw. Abschleppunternehmen beauftragen.
Alles andere kann sehr folgenreich und unangenehm teuer werden.