Hallo, habe einen Alfa155 Bj.93 darf ich azev A 7,5x16 mit 225-40-16 Reifen fahren? Mfg
Hi,vielleicht kann mir einer helfen,
fahre einen 155er Bj.1993,möchte gerne
wissen ob ich AZEV A 7,5x 16 mit
225/40/16 Bereifung fahren kann oder
darf.Ich bin für jede Hilfe dankbar.!!!
Mfg. aus Oberhausen
Also erni81 es gib von Alfa Romeo bzw. jetzt von Fiat eine ABE für die Felgen mit der Bereifung oder Du mußt den Felgenhersteller anrufen.
Im allgemeinen findet man die zugelassenen Rad/Reifen-Größen in der Bedienungsanleitung des Fahrzeuges.
Falls dort nichts steht kann man sich vertrauensvoll an einen Vertragshändler wenden, - dieser verfügt über entsprechende Freigabelisten.
Wir vom Autoplenum vefügen nicht über diese Listen.
Oft findet man diese Informationen auch auf den Webseiten der jeweiligen Autofirmen.
Auch der Reifenfachhandel und natürlich die Prüforganisationen (TÜV, DEKRA, etc.)können da sicher weiterhelfen.
TÜV/Dekra etc. helfen sogar wenn es vom KFZ-Hersteller keine Freigabe für die gewünschten Räder/Reifen gibt!
Eventuell ist nämlich eine Sondereintragung (§21StVZO) möglich welche natürlich - je nach Prüfaufwand - mit entsprechenden Kosten verbunden ist.
Es gibt auch noch von diversen Felgenherstellern Felgen/Kompletträder mit sog. ABE (Allgemeiner Betriebserlaubnis).
Das bedeutet jedoch nicht immer das man die Felgen einfach dranschrauben darf und gut!
Diese ABE kann unter Umständen auch an bestimmte Bedingungen/Vorgaben gebunden sein.
Sind diese nicht erfüllt ist es Essig mit der ABE - also die ABE immer genau durchlesen!
Blecky
Die ABE ist wie gesagt von Alfa Romeo was soll das ganze ?
???
Was stört Dich an weiterführenden Informationen?
Du schreibst ja selbst "...oder Du musst den Felgenhersteller anrufen".
Nur weil die Größe/das Format von Fiat/Alfa freigegeben ist muss es die spezifische Felge noch lange nicht sein.
Deshalb wurden Alternativen genannt.
Alfa kann doch nur Abmessungen frei geben. Um eine bestimmte Felge zulässig fahren zu können, benötigt man immer noch zusätzlich für die Felge auch eine Freigabe in Form einer ABE, TG oder Einzelabnahme nach §21 StVZO.
Um eine bestimmte Felge auf einem bestimmten Fahrzeug fahren zu dürfen, benötigt man ZWEI Freigaben:
Eine vom Fahrzeughersteller, der diese Abmessungen frei gibt (Stichwort u.a. Freigängigkeit, Abrollumfang) und bestimmte Auflagen vor schreibt (Stichwort u.a. Lochkreis, Zentrierloch)
Eine vom Felgenhersteller, der diese Felge für das Fahrzeug frei gibt (Stichwort Tragfähigkeit, Korrosionsschutz, Biegeumlaufprüfung, Befestigungselemente, ...)
Ausnahme von den ZWEI notwendigen Gutachten besteht nur dann, wenn
der Felgenhersteller auch die Verantwortung für den Part des Fahrzeugherstellers übernimmt, was dann im Gutachten aber auch so aufgeführt sein muss; oder
der Fahrzeughersteller auch die Verantwortung für den Part des Felgenherstellers übernimmt, was dann im Gutachten aber auch so aufgeführt sein muss (so zB. bei den OEM-Felgen); oder
ein amtlich anerkannter Sachverständiger im Rahmen einer §21-Abnahme die Verantwortung von einem oder auch beiden Herstellern übernimmt (das jeweils fehlende Gutachten "ersetzt") und dies per Änderungsbescheinigung/ Eintragung dokumentiert.
Wenn Alfa Romeo beides Geprüft und Freigegeben hat und dafür an die Händler die ABE als Umrüstung weiter gibt langt das doch oder ? der TÜV hat dann auch diese Freigabe für den Kunden.
Eine Felge muss immer ein wie auch immer geartetes Gutachten haben. Felgen gehören zu den Bauteilen, für die eine Betriebserlaubnis vorgeschrieben ist - §22 StVZO
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__22.html
Eine Felge, die über den Fahrzeughersteller eine Freigabe hat, hat ein Gutachten, in dem der Fahrzeughersteller als Gutachteninhaber (Antragsteller) aufgeführt ist und der Felgenhersteller als Produzent.
Eine ABE ist mitführpflichtig, sollte eine Felge eine (Fahrzeug)-"Hersteller-ABE" haben, so reicht es nicht, wenn diese bei irgendwelchen Händler liegt. Sie muss im Fahrzeug liegen, wenn diese Felgen gefahren werden.
Immerhin ist man als Fahrer (und Halter) nachweispflichtig, dass diese Rad/Reifen-Kombination zulässig ist.
ABE ist mitführpflichtig, TG (Teile-Gutachten; technisches Gutachten) ist eintragungspflichtig.
Eine Ausnahme der nachweispflicht besteht nur für Rad/Reifen-Kombinationen, für die im Rahmen eine Typzulassung des Fahrzeugs ("E-Zulassung", Fahrzeuge ab etwa 1998) eine Freigabe durch den Fahrzeughersteller erteilt wurde
UND
wenn die Felgen ebenso über eine Typzulassung für das entsprechende Fahrzeug verfügen.
Mag sein, dass Alfa (oder der Felgenhersteller) für beides (Fahrzeug-seitig und Felgen-seitig) eine "gemeinsame" ABE beantragt und erhalten hat - dann muss sie aber mitgeführt werden. Wie sollte sonst die Zulässigkeit dieser Felge an diesem Fahrzeug bei einer Kontrolle vor Ort nachgewiesen werden können?
Diese "Beweislastumkehr", dass die Polizei den Nachweis einer Unzulässigkeit führen muss, gibt es nur bei Fahrzeugen und Bauteilen mit Typzulassung ("E-Zulassung").
Für alle anderen Bauteile hat sich an der Nachweispflicht über die Zulässigkeit durch den Fahrer und Halter nichts verändert.
Hier ganz besonders relevant das Austelldatum und entsprechende Inhalt dieser ABE. Seit 1.1.2007 ist zur Gültigkeit einer ABE der Nacheis einer zertifizierten Produktion nach DIN-ISO 90xx notwendig.
Nun gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Die ABE ist nach dem 1.1.2007 ausgestellt,
dann ist sie gültig, denn ohne Zertifizierungsnachweis wäre keine ABE erteilt wordenDie ABE ist vor dem 1.1.2007 ausgestellt und hat im Text den Hinweis auf eine zertifizierte Produktion, dann ist sie gültig.
Die ABE ist vor dem 1.1.2007 ausgestellt und hat im Text KEINEN Hinweis auf eine zertifizierte Produktion, dann ist sie ungültig, da sie zum 1.1.2007 erloschen ist.
Sagen wir mal so:
Eine ABE für Fahrzeugteile, für ein Fahrzeug aus 1993, die bereits den Bestimmungen aus 2007 entspricht, das ist eher sehr selten anzutreffen.
Bei solchen Sätzen wie: "ABE liegt beim Hersteller - alles in Ordnung", bin ich persönlich sehr vorsichtig.