Hallo! Darf ich in einer Umkehr parken? MFG Alex
Bei uns vor der Haustür, ist eine Umkehr und laufens parken dort Autos. Umdrehen ist dann nicht mehr möglich. Ist das erlaubt? Und wenn nicht, ist dann die Polizei oder die Gemeinde verantwortlich? Vielen Dank im voraus Alex
Im Wendehammer herrscht uneingeschränktes Halteverbot.
Joo, Polizei oder Ordnungsamt der Gemeinde/Stadt verständigen.
Wenn die Falschparker dort einige Male ein Knöllchen kassiert haben, werden sie eindringlich in Kenntnis gesetzt sein, dass im gesamten Bereich eines Wendehammers absolutes Halteverbot herrscht, auch wenn kein dementsprechendes Verkehrsschild aufgestellt ist.
Für den ruhenden, also parkenden Verkehr sind die Politessen des Ordnungsamtes zuständig.
Soweit mir bekannt ist, gibt es kein generelles Parkverbot im Wendehammer; nur wenn dieser erkennbar zu eng und unübersichtlich ist:
http://www.justanswer.de/anwalt/336mc-sehr-geehrte-damen-und-herren-sehr-geehrter-herr-anwalt-ich.html
Halteverbot gilt nicht generell, aber Parkverbot sehr wohl, und zwar auf der gesamten Fläche einschließlich 5 m Abstand
vom Beginn des "Hammers".
Sorry, dann hab' ich mich etwas geirrt; allerdings gibt es afaik bereits seit den 1960er/frühen 1970er Jahren kein 'Parkverbot' mehr; das heißt jetzt 'eingeschränktes Halteverbot'.
Trotzdem bekommen die Damen und Herren Falschparker ein Knöllchen verpasst, wenn die 'Überwacher des ruhenden Verkehrs' dessen gewahr werden
Das ist in der StVo §12 nicht ausdrücklich
so angeführt. Dennoch ergibt sich in einem
Wendehammer nur allzuleicht eine Behinderung,
besonders für LKW, oder etwa Feuerwehren u.ä.
Deshalb werden Fahrschüler darauf hingewie-
sen, daß dies zu behinderungsfreiem Halten/
Parken gehört. Kleine/ enge Wendehämmer
sind beliebtes Jagdgebiet der Ordnungskräfte.
Bei der Sprachwahl mit "Umkehr" gehe ich mal von Österreich aus und da sollte man mal in einem rein Österreichischem Forum für Verkehrsrecht nachfragen. Gegenüber der deutschen StVO kann es doch erhebliche Unterschiede geben.
Für Deutschland:
Es gibt kein Halt- oder Parkverbot in einem "Wendehammer" oder "Wendestelle" oder "Sackgassenende" oder was auch immer.
Bei diesen Flächen handelt es sich um ganz gewöhnliche Verkehrsbereiche und es gelten die allgemeinen Bedingungen des §12 StVO, ganz grob:
Parken am rechten Fahrbahnrand ist zulässig, wenn eine ausreichende Durchfahrtsbreite (3,05 Meter lichte Weite) vorhanden ist.
Soll ein "eingeschränktes Haltverbot" (Haltverbot ohne "e", früher mal "Parkverbot", Zeichen 286) oder "absolutes Haltverbot" (ohne "e", Zeichen 283) dort gelten, dann müssen diese Schilder von Seiten der zuständigen Behörde auch aufgestellt werden.
Eine "automatisches Verbot", weil da die Straße zu Ende ist und irgendwie gewendet werden muss, oder eine freizuhaltende "Mindestwendebreite" gibt es nicht.
Wer es nachlesen möchte, hier steht es drin:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__12.html
Wer es anders meint, der möge es bitte per Link nachweisen. Und bitte nicht auf irgendwelche privat betriebene Webseiten, sondern auf irgendein Gesetz oder Verordnung auf dem einzig offiziellen Webserver:
http://www.gesetze-im-internet.de
Oder per Link auf ein obergerichtliches Urteil wie OLG, OVG, BGH, BVerG und vergleichbar. Bitte keinerlei Urteile von Amtsgerichte, die immer nur einen sehr engen Einzelfall beurteilen, oft genug nicht nachvollziehbar sind, keinerlei Bindung haben und eine weitere Instanz nicht überleben.
Ansonsten ist es wohl wieder mal nur ein Fall von "falschem Wissen".