Gebrauchtwagenkauf
Ich habe letzte Woche einen gebrauchten Megan Classic erworben, Baujahr 1998. Leider hat sich herausgestellt, das das Fahrzeug gravierendere Mängel wie Bremsflüssigkeitsverlust, das heißt innerhalb einer Woche (gefahrene 250 Kilometer) war Behälter leer. Der Händler hat im Vertrag schon jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
Was kann ich tun, um doch zu einer Reparatur oder gar eine Rücknahme/Kaufvertragsrückgängig machen des Fahrzeuges zu gelangen. Dazu sollte ich sagen, das ich nur innerhalb des Händlergeländes machen konnte und somit auch nicht die Chance hatte, das Fahrzeug einer Werkstatt/TÜV vorzustellen. Hat jemand eine Idee dazu?
Hallo,
ein gewerblich tätiger Händler kann Gewährleistung nicht komplett ausschließen, egal was er in den Vertrag reinschreibt. Sobald er als Händler im Vertrag steht, ist er zur Gewährleistung verpflichtet.
Das heißt, zum Händler gehen und auf die gesetzlich verankerte Gewährleistung pochen, und wenn das nicht hilft die Rechtsschutzversicherung bemühen, und zum Anwalt gehen.
Gruß
Ein Auto von 1998 ohne Probefahrt und mit Verweigerung einer unabhängigen Begutachtung? Da
hätte ich auf der Hacke kehrt gemacht und wäre gegangen. Nun bleibt nur der Gang zum Händler zurück,
schriftliche!!! Aufforderung zur Nachbesserung/ hier
Erstellen der Verkehrssicherheit (eine undichte Bremsanlage verhindert die Verkehrssicherheit),
evtl.Schiedstelle, oder gleich über Rechtschutz und
Anwalt.
Also mal abgesehen davon, dass hballerstedt schon alles gesagt hat und es höchstwahrscheinlich auf Anwalt hinauslaufen wird, kann ich nur sagen: selbst Schuld ... !
Es gibt schon die Möglichkeit, die gesetzliche Gewährleistung (Sachmangelhaftung) rechtswirksam auszuschließen, bist Du zB. als Gewerbetreibender aufgetreten, um ein besonderes Schnäppchen zu machen, oder wurde das Fahrzeug als "Bastlerfahrzeug", "Ersatzteilspender" oder ähnlich verkauft, ..., und ein paar weitere Randbedingungen stimmen, dann kann das schon gelten.
Ansonsten wie schon beschrieben, zur Mängelbeseitigung auffordern und wenn es dann Probleme mit dem Verkäufer gibt, das Ganze mittels Anwalt rechtlich prüfen und ggf. durchsetzen lassen.
Ohne Rechtsschutzversicherung nicht ganz ohne gewisses Kostenrisiko. Bist Du beim ADAC, da hat man eine Rechtsberatung kostenlos.
Ich Danke herzlich für die Antworten.
Das ich selber Schuld bin, weis ich, aber Not lässt manchmal nix anderes zu und nun gibt es noch mehr Not. Auf jeden Fall habe ich jetzt die Zuversicht,das er zumindestens reparieren sollte. Das Auto war weder als Schnäppchen noch als Bastler oder als Ersatzteilspender deklariert. Denn da hätte ich es mir nicht mal angeschaut. Es wurde als Normales wenig gefahrenes Fahrzeug angepriesen. Einen Rechtsschutz habe ich schon kontaktiert, ich mal sehen was da heute zu Tage kommt. Ich Danke noch mal.
LG
Ich habe leichte Zweifel, dass dies einfach werden wird.
Das mit der gesetzlichen Gewährleistung existiert seit über 10 Jahren, es findet sich heute eigentlich kein Händler mehr, der "mal einfach so" die Gewährleistung ausschließt, um sie dann mit dem ersten Schreiben wieder zu haben und ohne zu Zucken auch leisten wird.
Hier sollte man schon davon ausgehen, dass es bis zur Klärung einige Zeit dauern wird und dass diese Klärung eventuelle auch nicht so aussehen könnte, wie man sich das erhofft hat.
Ich würde auch nicht unbedingt eine Reparatur anstreben, sondern eine Rückgabe, also die umgangssprachliche "Rückabwicklung" mit Geld gegen Auto.
Hallo
Ich glaube ich habe wohl das erste Mal seit langer Zeit etwas Glück. Dank der Tipps von Euch nimmt der Händler das Auto zurück, allerdings abzüglich einer Nutzungspauschale für die Zeit ab 08.5.. Doch die ist das kleinere Übel und befreit mich vor schlimmeren Rechnungen. Das nächste Auto wird nun nur noch mit einem Monteurcheck gekauft. Danke.
Es geht hier um eine Rückgabe auf Basis einer Vertragswandlung, auf gut deutsch: alles zurück auf Anfang, Kosten und Nutzen werden gegen gerechnet:
Durch den Nutzer (ehem. Käufer) zu zahlende Nutzungspauschale ist 0,67% der gezahlten Kaufpreis je gefahrene 1.000 km, gem. eines BGH-Urteils.
In Gegenrechnung kommen Kosten, die der Nutzer (ehem. Käufer unnötigerweise hatte:
- Kosten für die Zulassung des Fahrzeugs, also die amtlichen Gebühren wie auch Kosten der Nummernschilder
- Kosten(erstattung) für in der Nutzungszeit ausgeführte, notwendige Reparaturen an dem Fahrzeug
Geht man beispielsweise von einem Kaufpreis von 1.500 Euro aus, dann hat der (ehemalige) Verkäufer einen rechtlichen Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe von
1.500 x 0,67% x 0,25 = 2,51 Euro
Zwei Euro und einundfünfzig Cent
Zulassung kostet etwa 20 Euro, Kennzeichen ebenfalls etwas 20 Euro, also unter dem Strich hat der (ehem.) Verkäufer knapp 40 Euro an den (ehem.) Käufer zu bezahlen.
Ich würde dem Verkäufer vorschlagen, dass er den Wagen so zurück nimmt und ansonsten so flach bleibt, dass er nicht mal eine Beule unter dem Teppich wirft, oder er wird sich im weiteren Verlauf dann doch noch einer hohen dreistelligen Rechnung meines Anwalts gegenüber sehen, weil ich die 40 Euro von ihm verlange.
Da kann er dann die von seiner Seite tatsächlich nur berechtigten 2,51 auch gerne ausdiskutieren.
Man sollt auch nicht vergessen den Wagen abzumelden, bevor er dem Händler übergeben wird und den Händler ein Schriftstück unterschrieben lassen, zu welchem Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) an welchem Ort er den Wagen ohne seit dem Verkauf hinzugekommene Beschädigungen zurückgenommen hat.
Hat er Fragen dazu oder Probleme damit, kann er die ebenso mit dem Anwalt klären.
Diese Antwort habe ich leider zu spät nachgelesen. Aber ich bin das Fahrzeug los ohne weitere Probleme. Selbst die Abmeldeung übernimmt er nun ohne weiteres. Zum Zustand des Fahrzeuges habe ich den netten "gelben Engel" vom ADAC und auch meinen Bruder als Zeugen.
Danke an ALLE für die hilfreichen Tipps.