steuervergÜnstigung bei lkw zulassung? was ist zu tun?
FZG-TYP: 463 GD KURZ
350 GD BM.: 463 BJ.: 1996
ZAHLE JÄHRLICH ÜBER 1000,- EURO BEI LKW ZULASSUNG WIRD ES DEUTLICH GÜNSTIGER.
JEDOCH MÜSSEN DIE HINTEREN FENSTER DURCH BLECHE ERSETZT WERDEN LAUT TÜV.
GIBT ES EINE ANDERE MÖGLICHKEIT ???
Auch wenn das Fahrzeug technisch als LKW deklariert werden könnte, kann das Finanzamt trotzdem nach Hubraum (und bei neueren Fahrzeugen zusätzlich CO2-Schadstoffausstoß) besteuern ... kommt immer auf den Verwendungszweck und dessen plausibler Darlegung an.
Klär' zunächst mal mit dem zuständigen Finanzamt ab, ob nach ALLEN vorliegenden Gegebenheiten eine LKW-Besteuerung erfolgen kann; sonst geht der Schuss nämlich nach hinten los:
- teurer/aufwändiger Umbau
- Versagung der LKW-Besteuerung durch FA, jedoch:
- Versicherungsprämien nach teurerer LKW-Versicherungstabelle; da in den Zulassungspapieren "LKW" steht.
Technisch sind die Vorgaben so wie sie Dir angegeben wurden; da ist keine "andere Möglichkeit" denkbar ... außer z.B. nach Frankreich zu übersiedeln; dort gibt es gar keine periodisch fällige KFZ-Steuer (mehr)
Steuerrecht und Zulassungsrecht sind zwei eigenständige Dinge, deren Anforderungen eigenständig erfüllt sein müssen.
Was zulassungsrechtlich für "LKW" gefordert wird, erfährt man bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen einer Hauptprüfstelle der TÜV (alten Bundesländer) oder der Dekra (neue Bundesländer).
U.a. das schon genannte: keine Seitenfenster im Laderaum
Steuerrechtlich ist eine zweite, weitere Baustelle.
Zur steuerrechtlichen Anerkennung als LKW muss das Fahrzeug zulassungsrechtlich ein LKW sein und dann weitere Bedingungen erfüllen. Welche das genau sind, erfährt man beim dafür zuständigen Sachbearbeiter der KFZ-Steuerstelle.
U.a. Laderaum länger als Fahrgastraum, starre Abtrennung zum Laderaum, Fahrzeug muss primär ein LKW (zum Transport von Lasten) geeignet sein, Mindestwerte für die Zuladung, ...