Rest Tüv Zulassung
Das mit den 18 Monaten ist Schnee von gestern; einfach den Nachfolgepost von @Hosenmatz lesen ... dann biste wieder up-to-date
Ich hab mal eine Frage würde gerne wissen wie viel Tüv ein Auto haben muss um es Anzumelden . Ich komme aus Passau / Bayern mein Tüv läuft am 09/2011 ab. Danke für eure antworten.
Ein Fahrzeug muss eine gültige HU haben, wie lange diese HU noch Gültigkeit haben muss, ist nicht vorgeschrieben.
Somit also auch am letzten Tag des letzten Monats noch zulassungsfähig. Hier ist die HU (den gesamten) 9/11 noch gültig also bis einschließlich 30.9.11 und ab dem 1.10.11 dann "ungültig".
Eine Zulassung ist somit auch noch am 30.9.11 mit dieser HU machbar, weil noch gültig ("nicht abgelaufen").
Das habe ich auf der Homepage vom Bayer. Staatsministerium des Innern gefunden.
Gültige HU und AU sind Voraussetzung für die Zulassung.
Für den Fall, dass zwischen der Bestätigung der Betriebserlaubnis und der Zulassung ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten liegt, so ist zur Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs eine Fahrzeuguntersuchung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder den Prüfer einer Überwachungsorganisation durchzuführen.
.. und Frischmilch taugt nach ~7 Tagen nicht mehr viel.
Was sagt uns das?
Ich glaube nichts!
Ich versteh jetzt garnichts mehr
Dann frage doch einfach in einem Forum.
Vielleicht solltest Du aber vorher selber darüber klar werden, was Du überhaupt wissen willst.
HU - 24 Monate (je nach Fahrzeugart gem. StVZO),
Frischmilch - ~7 Tage (Erfahrungswert),
Hack - frisch bis 24 Uhr des gleichen Tag (HflV - Hackfleischverordnung),
Bestätigung der Betriebserlaubnis - 18 Monate (FZV),
Pilotenschein - 2 Jahre (JAR Lizenz für PPL-A),
Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung - 7 Jahre (FZV)
???
Hallo!
Das was dort "gefunden wurde" betrifft die umgangssprachliche "Vollabnahme",heißt:
Falls das Fahrzeug länger als 18 Monate abgemeldet/stillgelegt war,ist die Abnahme nur durch einen Prüfer des TÜV zulässig.
War das Fahrzeug weniger als 18 Monate abgemeldet gilt der "normale" abgestempelte und eingetragene Prüftermin,ist der HU Termin auf 9/11 datiert,dann ist der letzte mögliche Zulassungtag auch der letzte Werktag in 9/11.
MfG
und genau das ist falsch.
"Früher", vor dem 1.3.2007 gab es zwei Varianten bei der Abmeldung eines Fahrzeug: vorübergehende oder dauerhafte Stilllegung.
Wurde das Fahrzeug dauerhaft stillgelegt, wurden sofort die Fahrzeugdaten beim KBA gelöscht, für eine Wiederzulassung musste eine Vollabnahme nach §21 StVZO gemacht werden.
Wurde ein Fahrzeug vorübergehend stillgelegt, wurden die Daten noch 18 Monate beim KBA aufbewahrt, aber mit Ablauf dieser 18 Monate dann "zwangs"-gelöscht und aus der vorübergehenden wurde durch Fristablauf eine dauerhafte Stilllegung.
Eine (endgültige) Stilllegung hatte den Effekt, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist. Die Betriebserlaubnis (BE) war die grundsätzliche (verwaltungsrechtliche) Erlaubnis, dass das Fahrzeug auf deutschen Straßen fahren durfte.
War die BE erloschen, musste eine neue für das Fahrzeug erteilt werden.
Und das alles sofort wieder vergessen, hat sich völlig verändert, interessiert niemanden mehr.
Gibt es seit 1.3.2007 mit der Einführung der FZV (Fahrzeugzulassungs-Verordnung) alles nicht mehr, selbst die Begriffe gibt es größtenteils nicht mehr oder haben eine völlig andere Bedeutung bekommen:
Die Abmeldung eines Fahrzeugs nennt sich "Außerbetriebsetzung", da gibt es auch keine zwei Varianten.
Mit der Außerbetriebsetzung verbleibt das Fahrzeug sieben Jahre im System des KBA registriert. Dann wird es aus dem System gelöscht.
Allerdings behält das Fahrzeug uneingeschränkt seine Betriebserlaubnis. Die BE ist keine verwaltungsrechtliche Erlaubnis, sondern ein rein technisches "Dokument", dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung den (technischen) Bauvorschriften entsprochen hat.
Und genau daran verändert sich NIE etwas, völlig egal ob das Fahrzeug (verwaltungsrechtlich, "Nummernschild") zugelassen ist oder war oder lange nicht mehr war verändert doch nichts am technischen Zustand des Fahrzeug zum Zeitpunkt dessen Produktion, als das Ding aus der Produktionshalle gerollt ist.
Ob das Fahrzeug immer noch diesem Zustand entspricht, dafür ist die "normale" HU mit der 2jahres Frist da und auch völlig ausreichend.
Dieser noch aktuelle Hinweis mit den nur 18 Monaten ab "Bestätigung der BE" hat noch Wirkung, exakt dann, wenn die Betriebserlaubnis NEU oder ERSTMALIG erteilt wurde UND das Fahrzeug anschließend nicht (verwaltungsrechtlich) zugelassen wurde:
Ich habe ein Fahrzeug selbst gebaut, es hatte nie eine BE gehabt, oder das Fahrzeug wurde umgebaut und die (ursprüngliche, "serienmäßige") BE ist erloschen.
Dann fährt man zu einer technischen Prüfstelle und lässt eine Abnahme nach §21 StVZO machen, um die Betriebserlaubnis entweder erteilen zu lassen (Selbstbau eines Fahrzeugs) oder man lässt sich die BE bestätigen (nach einem erheblichen Umbau).
Jetzt, in genau diesem Zustand mit einem, diesem Zettel einer §21 Abnahme hat man 18 Monate Zeit, das Fahrzeug zuzulassen (verwaltungsrechtlich, Kennzeichen).
Diese Bestätigung der Erteilung einer BE (erst-, neu- oder wieder-) hat eine Gültigkeitsfrist von 18 Monaten. Ist DIESE Frist abgelaufen, muss eine HU gemacht werden.
Was hier der Fragesteller gemacht hat, aber niemals gemacht werden darf, ist eine "HU" mit einer "Bestätigung der Betriebserlaubnis" zu verwechseln oder msichen oder gleich zu setzen.
"HU" und "Bestätigung der BE" sind zwei völlig ("verwaltungsrechtlich") unterschiedliche Geschichten, die völlig "eigene", unterschiedliche Gültigkeitsfristen haben.
Läuft die Frist der HU nach 24 Monaten ab, muss man eine erneute HU machen.
Läuft die Frist der "Bestätigung der BE" nach 18 Monaten ab, muss man KEINE erneute "Bestätigung der BE" machen lassen (Vollabnahme nach §21 StVZO), es reicht eine "gewöhnliche" HU, die dann 24 Monate gültig ist, war ja eine HU.
Der Fragesteller hatte gefunden,
das die mittlerweile komplett weg ist,Okeyyy war mir auch neu
Da hier ein Foto eines "modifizierten" Fahrzeugs angefügt wurde, ergibt sich in dem Zusammenhang noch eine weitere Geschichte, die mit einer Zulassung (verwaltungsrechtlich, Kennzeichen) eines abgemeldeten Fahrzeugs ergeben kann.
Ein Fahrzeug darf nur dann zugelassen werden (Verwaltung, Kennzeichen), wenn es zulässig ist (technisch), den technischen Vorschriften entspricht.
- ja, eine sehr dumme Sache, dass der Begriff "Zulassung" zwei verschiedene Bedeutungen hat, einmal technisch der Bauzustand des Fahrzeugs (eher die "Zulässigkeit"), einmal verwaltungsrechtlich mit Erteilung des Kennzeichens.
Hier liegt automatisch ein enormes Verwechselungs- oder auch Mischpotenzial, weil das zwei komplett unterschiedliche Dinge sind.
So richtig heftig, wenn dann auch noch aus dem Dokument, was ausschließlich die technische Zulässigkeit bestätigt, der Zulassungsbescheinigung 2 (ehemals "Brief") durch Fotokopie plötzlich auch noch die Bestätigung der verwaltungsrechtlichen Zulassung (Kennzeichenzuteilung) bekommt, die Zulassungsbescheinigung 1 (ehemals "Schein").
Dieser Zettel "ZB1" ist dabei ganz einfach zu verstehen:
Es ist der Nachweis auf einem Dokument, dass zwei Vorschriften eingehalten sind.
- Technik des Fahrzeug, weil es eine amtlich bestätigte Kopie der technischen Bescheinigung ist,
- verwaltungsrechtlich der Zuteilung des Kennzeichens, weil dort AUCH die registrierten Halterdaten aufgeführt sind. -
Zurück zu dem abgebildeten Fahrzeugumbau:
Ist ein Fahrzeug im Abmeldezeitraum, während einer Außerbetriebsetzung, so verändert, dass von einer (technischen) Unzulässigkeit auszugehen ist, dann muss VOR der Wiederzulassung erst der technisch zulässige Zustand durch eine zuständige Prüforganisation festgestellt werden.
Also mit einem solchen Fahrzeug erst zur Zulassungsstelle, weil die HU noch gültig ist, und danach dann zu einer Prüfstelle zwecks Abnahme der Umbauten ist unzulässig.
Umgekehrt ist der richtige Weg:
Erst zu einer Prüfstelle und alles für (technisch) zulässig erklären lassen und dann zur Zulassungsstelle und das Fahrzeug zulassen (Kennzeichen erteilen lassen).
Wegen dieser vielen zu beachtenden Unterschiede und erheblichen Möglichkeiten zum Missverständnis auch der Hinweis an den Fragesteller, was er denn nun wissen möchte.
Oder vielleicht noch besser: wo er derzeitig technisch und verwaltungsrechtlich steht und wo er gerne hin will.
Danke für eure Antworten .....
Das Auto ist Angemeldet .....