Verhalten an Bushaltestellen
hallo, ist eigentlich ein durchgehender mittelstreifen auf einer fahrbahn gleichzusetzen mit einer baulichen trennung auf der fahrbahn. mir geht es um das verhalten an haltestellen, wo der gegenverkehr von der besonderen vorsicht an haltestellen befreit ist, wenn diese baulich getrennt sind. in manchen gesetzestexten wird bereits ein durchgehender mittelstreifen anerkannt.
Nein
Eine "bauliche Trennung" ist das Eine, eine "Fahrbahnmarkierung" das Andere.
Beides ist nicht gleichzusetzen.
Der gesunde Menschenverstand hätte schon bei diesbezüglicher "Eigenbefragung" erbracht:
Die "bauliche Trennung" ist geeignet, Fußgänger beim überqueren der Fahrbahn(etwas) einzubremsen ... Das Überhopsen einer Fahrbahnmarkierung in Form einer durchgezogenen Linie nehmen die nicht mal wahr .. daher isses auch unerheblich, ob das Ding durchgezogen ist oder nicht
Es gibt keine "bauliche Trennung" als einheitlich definierter Begriff, sondern immer nur eine bedarfsgerechte Betrachtung an der situativen, örtlichen und verkehrsbedingten Notwendigkeiten.
Man darf keine bauliche Trennung, die in einem Bereich "funktioniert" in einen anderen Bereich übertragen.
Die "bauliche Trennung", die für die Bestimmung einer "autobahnähnlichen Straße" und eine damit nicht mehr vorhandene Geschwindigkeitsbegrenzung aus §3 StVO gefordert ist, ist eine andere "bauliche Trennung", die an Bushaltestellen gilt.
Eine "baulichen Trennung" ist dann vorhanden, wenn die entsprechend gewünschte Wirkung erbracht ist.
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Im §3 StVO mit der Geschwindigkeitsbegrenzung kommt zuallererst das Vorhandensein von zwei Fahrspuren je Fahrtrichtung. Wenn das vorhanden ist, dann reicht eine reine Fahrbahnmarkierung in Form einer unterbrochenen oder auch durchgezogenen Linie für die "bauliche Trennung".
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Der §3 gilt aber nur für PKW und nicht für den Schwerlastverkehr. Fahrzeuge (LKW), die außerorts nur 60 km/h fahren dürfen, müssen beim Vorhandensein einer einfachen Linie und auch bei einer vorhandenen Doppellinie als Trennung zum Gegenverkehr weiterhin mit 60 km/h fahren.
Für den Schwerlastverkehr muss eine tatsächliche bauliche Trennung durch eigenständige Richtungs-Fahrbahnen (nicht nur Fahrspuren) UND eine mechanische Sperr- oder Leiteinrichtung zwischen den Fahrbahnen wie Mittelleitplanke oder vergleichbar vorhanden sein.
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Im Bereich einer Bushaltestelle besteht die Gefahr aus Fußgängern, die ohne großartige Beachtung des sonstigen Verkehrs den Bus erreichen oder sich von ihm entfernen wollen.
Ein "bauliche Trennung" kann nur dann rechtswirksam von der besonderen Vorsicht an Bushaltestellen befreien, wenn sie tatsächlich aufgrund ihrer Bauausführung und Größe auch als dafür geeignet ist.
Es muss zwar immer an der vorhandenen Situation, also der direkt betroffene Örtlichkeit, eine Bewertung erfolgen, aber ich glaube kaum, dass ein Strich auf der Fahrbahn die geforderte Wirkung hat.
Eine bauliche Trennung liegt z.B. dann vor , wenn Fußgänger am Queren der Fahrbahnen dadurch gehindert werden , daß auf der baulichen Trennung ein Zaun ( z.B. in Erlangen , Werner-von-Siemens-Straße in Höhe des Himbeerpalasts ) , eine Mauer oder ein ähnliches Hindernis steht .
Im Sinne der StVO kann auch eine Grünfläche zwischen den Richtungsfahrbahnen als bauliche Trennung betrachtet werden , die den GEGENverkehr von der besonderen Vorsicht entbindet .