Wenn keine Blutprobe gemacht wurde, genauer zwei Blutproben im Abstand von 20-40 Minuten für eine Differenzialbestimmung, dann kann auch nichts mit Alkvorwurf kommen.
Ein Zurückrechnen kann ohne Differenzialmethode nicht gemacht werden. Diese bekannten 0,1 Promille pro Stunde Abbaurate sind nur grob über den Daumen und stimmen dann nur bei etwa 60% der Bevölkerung halbwegs überein. Für eine strafrelevante Pegelfeststellung ist das weder machbar noch gerichtlich anerkannt.
Es bleibt die Unfallflucht, genauer: Unerlaubtes Verlassen des Unfallortes.
Diese "bekannten" 24 Stunden als "Nachmeldefrist" sind nicht so, wie sie immer verstanden werden:
Ein Richter kann von einer Verurteilung wegen Unfallflucht absehen, wenn der Fahrer nicht durch die Polizei ermittelt wurde ODER eine Meldung durch den Fahrer selbst innerhalb von 24 Stunden erfolgt. 24 Stunden ja, aber nur so lange einen die Polizei nicht am Kragen hat, dann ist vorbei.
Somit ist hier zweifelsfrei und ohne jede Ausweichmöglichkeit die Straftat der Unfallflucht begangen.
Als Folge daraus ein Fahrerlaubnisentzug und weil der Fahrerlaubnisentzug als sicher gilt, wird sofort auch ein vorläufiger Entzug durchgeführt, damit ist die Sicherstellung und Mitnahme von dem Ding durch die Polizei auch völlig in Ordnung.
Strafe wird in etwa in Höhe von 40-50 Tagessätzen sein (1 Tagessatz ist das Monats-Nettogehalt geteilt durch 30) Fahrerlaubnisentzug mit etwa 9 Monaten Sperrfrist vor Neuerteilung.
Die bisherige Zeit des jetzt laufenden "vorläufigen" Entzugs wird allerdings im Urteil mit angerechnet. Kommt der Prozess / Strafbefehl in 3 Monaten, dann wird er (vermutlich) eine Sperrfrist von 6 Monaten beinhalten und damit die bisherigen 3 Monate eingerechnet sein.
Ein Anwalt ist derzeitig völlig unnötig.
Die Fahrerflucht ist zweifelsfrei, der vorläufige Entzug ist es auch, was soll er jetzt machen (tatsächlich machen können), außer Geld kosten?
Auch wird der Anwalt nichts, keinen Cent an der Strafe verändern. Strafen, also die Strafhöhen finden sich anhand der Tat und dem entstandenen Schaden in Tabellen recht strukturiert vorgegeben.
Es gibt aber keine Tabellenspalte, in der ein "mit Anwalt 15% Nachlass" vorhanden ist.
An der Fahrerflucht kann er nichts ändern, ein "minder schwerer Fall" gibt es nicht in der Fahrerflucht, da kann auch nichts verbilligendes argumentiert werden.
Einzige Möglichkeit wäre die Argumentation, dass Du dies nicht bemerkt hast, weil Du es nicht bemerken konntest.
Aber das wird wohl anhand der Art und Heftigkeit scheitern. Während der Fahrt eine Leitplanke knutschen ist nicht so unmerklich, wie es vielleicht eine leichte Parkschramme sein könnte.
"Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" - §142 StGB ist ein Straftatbestand, an dem ein Anwalt bei dem Ablauf hier nichts verändern kann, sondern nur viel Geld kosten wird.
Ist die Höhe (nicht Anzahl) der Tagessätze falsch, kann man selber völlig problemlos direkt beim Gericht Widerspruch GEGEN DIE STRAFHÖHE einreichen (man hat nur 7 Kalendertage dafür Zeit), die letzten 3 Monatsabrechnungen beilegen.
Man erhält dann auch recht kurzfristig den korrekt berechneten Tagessatz / Gesamtstrafe mitgeteilt. Ein Anwalt, der dies für 600 Euro macht, ist da auch nicht notwendig.
Sollte in dem Strafvorwurf jedoch noch andere Straftaten neben dem §142 StGB vorgeworfen werden, wie zB. §315c - Gefährdung des Straßenverkehr oder § 316 - Trunkenheit im Verkehr, dann jedoch umgehend, genauer SOFORT zu einem Anwalt.
Aber dann auch nicht (nie!) zum Universal-Familienanwalt, sondern zu einem "Fachanwalt für Verkehrsrecht", Anschriften bekommt man bei der örtlichen Anwaltskammer.