Voraussetzungen für den legalen Betrieb eines Anhängers bei 100km/h:
§18 StVO (9. Ausnahmeverordnung ist entscheidend)
Wichtige Punkte:
1) Zugfahrzeug hat ABS.
2) Anhänger hat sinnvollerweise eine Bremsanlage (im allgemeinen eine Auflaufbremse). Ohne Bremse sinkt das zGG sehr stark ab.
3) Anhänger hat hydraulische Schwingungsdämpfer (aka Stoßdämpfer). Ohne Dämpfer sinkt das zGG sehr stark ab.
4) Gespann wird im bereits angemeldeten Zustand bei einer Prüforganisation vorgeführt (TÜV, Dekra), dort wird dann ein Gutachten über das Vorhandensein aller Voraussetzungen an beiden Fahrzeugen nach §18 erstellt und eventuell eine Ablastung des Anhängers erledigt (KFZ-Brief benötigt für Änderung). Gebühren etwa 60 Euro.
5) Die Reifen am Hänger müssen für mindestens 120km/h ohne Einbuße im Lastindex freigegeben und maximal 6 Jahre alt sein.
6) Eine Ablastung gilt für alle Zugfahrzeuge, die 100km/h-Freigabe nur für das im Gutachten bescheinigte. Der Gesetzgeber hat leider versäumt, einen Betrieb mit mehreren verschiedenen tauglichen Zugfahrzeugen zu erlauben. Also mit einem fremden Zugfahrzeug: 80km/h bei weiterhin bestehender Gewichtsablastung.
7) Formel für die Ablastung:
Zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers im Betrieb = X * Leergewicht Zugfahrzeug (KFZ-Schein) - Stützlast (zwischen 0 und 100kg je nach Zugfahrzeug) bei
Anhänger ohne Bremse und für Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer: ... X = 0,3,
Wohnanhänger mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern: ... X = 0,8,
Anhänger mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern: ... X = 1,1, wobei als Obergrenze in jedem Fall der jeweils kleinere Wert der beiden folgenden Bedingungen gilt:
-- zulässige Masse Anhänger <= zulässige Masse Zugfahrzeug,
-- zulässige Masse Anhänger <= zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeugschein,
Beispiel: Zugfahrzeug Leergewicht nach Schein 1800kg. Anhängelast gebremst nach Schein 2100kg (bis 8% Steigung) bzw. 1900kg. Stützlast maximal 100kg (ABE Kupplung). PKW-Anhänger zGG 2500kg. Ablastung PKW-Anhänger auf 1800 * 1,1 = 1980kg. Im Betrieb dann geht vom zGG des Hängers noch die Stützlast ab. Somit ist bei maximaler Ausnutzung der Stützlast bereits bei 1880kg Ende der Fahnenstange, obwohl in den Brief des Anhängers 1980kg eingetragen werden.
8) Dann geht es zu Zulassungsstelle, Stelle für Ausnahmegenehmigungen. Dort wird die Angelegenheit nochmals von einem Ingenieur geprüft und dann die gesiegelten Plaketten ausgegeben. Falls eine Ablastung erfolgt ist, muß vorher ein neuer KFZ-Schein mit den veränderten Daten bei der Zulassungsstelle erstellt werden. Gebühren etwa 10 Euro für den KFZ-Schein (technische Änderung) und 60 Euro für die Sondergenehmigung.
9) Die Plaketten müssen angebracht werden, die kleine in der Mitte oben an der Frontscheibe Zugfahrzeug. Die große gut sichtbar an der Hinterseite des Hängers.
10) Die von der Zulassungstelle gegengezeichnete Sondergenehmigung der Prüfstelle muß bei jeder Fahrt mit dem Gespann mitgeführt werden und ist bei Kontrollen vorzuzeigen.