Stellungnahme von CA (Geschäftsinhaber) am 9. Oktober 2017
Da der Sachverhalt, völlig einseitig und unter Weglassen von erheblichen Umständen geschildert ist, sehen wir uns gezwungen hierzu wie folgt Stellung zu nehmen:
Bei einem Gebrauchtwagen können immer Mängel vorhanden sein. Daher haften wir auch für Sachmängel im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Wir haben sodann erklärt, dass wir die erhobenen Mängel prüfen und bei Vorhandensein beseitigen werden. Gleichzeitig haben wir als Alternative eine Abstandszahlung vorgeschlagen, um die Angelegenheit pragmatisch zu lösen. Schließlich wohnt der Käufer über 430 km von unserem Betriebssitz entfernt. Daher dachten wir, dass es für ihn besser sei, wenn er einen Geldbetrag bekommt und damit dann die erforderlichen Reparaturen in Wohnortnähe durchführen lässt. Im Übrigen scheiterte dieser Vorschlag nur daran, dass dem Käufer der angebotene Betrag etwas zu gering gewesen ist. Diese Gespräche führten die Anwälte. Dann folgte eine Mängelbeseitigung durch die von uns beauftragte Werkstatt. Der Käufer war u.a. mit dem Ergebnis nicht einverstanden und machte mehrere Forderungen gerichtlich geltend. Wobei der angeblich noch vorhandene Mangel einen Betrag von 455,- € betrug. Nachdem das Gericht das Vorhandensein der gerügten Mängel insgesamt problematisierte, war es der Anwalt des Käufers der unserem Anwalt eine vergleichsweise Einigung vorschlug. Letztlich einigten wir uns dann im Erledigungsinteresse. Der Käufer musste hierauf 62% der Kosten tragen, da er deutlich weniger im Vergleichswege bekam, als er ursprünglich eingeklagt hatte. Für uns war nach Zahlung die Angelegenheit erledigt. Wir hatten uns also gütlich geeinigt, deshalb verstehen wir nicht, weshalb der Käufer hier die Angelegenheit wieder aufkocht. Hätten wir gewusst, dass der Käufer nach dem gerichtlichen Vergleich eine negative Bewertung vornimmt, hätten wir uns bei Gericht nicht geeinigt und hätten das Gericht entscheiden lassen, wer Recht hat und wer nicht. Als wir diese Bewertung dann feststellten, war uns nicht einmal bekannt, dass es sich um diesen Käufer handelte. Daher haben wir über Autoplenum darum gebeten, den Klarnamen des Benutzers „sheila07“ zu benennen bzw. dass dieser belegt, dass er tatsächlich das Auto bei uns gekauft hat. Nicht auszuschließen war nämlich, dass es um eine sog. „Fake“-Bewertung handelt.
MfG Kaplan Fahrzeuge.