Dürfen Behinderten-Kfz. abgeschleppt werden?
Ich bin behindert (aG) und habe auch eine Parkgenehmigung dazu bekommen. Die meisten Situationen, wann ich unter welchen Bedingungen wo parken darf, sind auf dem dazu ausgehändigten und mitzuführenden Zettel aufgeführt. Was ist aber, wenn ich auf einem Privatparkplatz (zB. Aldi o.ä.) Parke, weil ich von dort den kürzesten Weg zur Apotheke habe? Darf mein PKW dann weggeschleppt werden? Wenn ja, wo steht das?
Gibt es noch mehr zu berücksichtigen, als auf dem o.g. Zettel steht?
Über sein Privatgelände kann natürlich jeder Eigentümer selber betimmen wem er das abstellen von Fahrzeugen gestattet und wem nicht!
Da kann der Gesetzgeber nicht einfach sagen, auf Deinem Privatparkplatz mußt Du jedem Behinderten gestatten immer und zu jeder Zeit zu parken.
Würdest Du es z.B. toll finden, wenn Du Dir auf Deine eigenen Kosten vor Deinem Haus einen privaten Abstellplatz für Dein Auto angelegt hättest und ständig würden dort fremde Fahrzeuge parken, nur weil gleich neben Deinem Haus eine Apotheke ist?!?
Auch sonst gelten für Behinderte die Verkehrsregeln genau so wie für alle anderen Autofahrer.
Ausgenommen der verbindlich, schriftlich festgelegten Ausnahmen die wie Du schreibst auf dem Zettel stehen! (Die kenne ich leider nicht!)
Und wenn Du Dein Auto falsch parkst und es stellt an dem Platz wo es steht eine starke Behinderung oder Gefährdung dar,
dann kann und muß es vielleicht sogar abgeschleppt werden. ( z. B. Rettungswege zugeparkt, Gehweg zugeparkt, im Sichtwinkel oder in zweiter Reihe das Fahrzeug abgestellt, oder ein anderes Fahrzeug zugeparkt, usw.,usw.,.............!
MfG
rama
Grundsätzlich dürfen auch Fahrzeuge von Behinderten abgeschleppt werden!
Dafür gibt es verschiedene gesetzliche Grundlagen zB. Straßenverkehrsordnung und Bürgerliches Gesetzbuch.
Der Parkausweis ist kein Freibrief zum Falschparken!
Der vom Strassenverkehramt ausgestellte Ausweis erlaubt:
* Parken auf den für Schwerbehinderte reservierten Parkplätzen,die mit dem Schild mit Rollstuhlfahrerinnen-Symbol.(bei unberechtigter Benutzung kann die Polizei schon nach 15Min. abschleppen lassen)
* Parken an Parkuhren/Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
* Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Std mit Parkscheibe.
* Parken in Fussgängerzohne während der Ladezeiten.
* Parken in verkehrsberuhigten Zonen außerhalb der gekennzeichneten Flächen,wenn der Durchgangsverkehr nicht behindert wird.
Wenn noch Fragen offen sind,vielleicht einfach mal goggln.-Parkerleichterungen......-
Guter Kommentar von Rama.Anzumerken ist auch noch,das der Ausweis nur gilt,wenn die behinderte Person selbst fährt oder im Wagen sitzt und gefahren wird.Wenn ein Angehöriger allein mit dem Fahrzeug unterwegs ist,darf das Fahrzeug nicht diese Rechte des Ausweises in Anspruch nehmen.
Ein Parkplatz wie Aldi, Lidl, einer Wohnanlage oder ähnlichem gilt im allgemeinen als Privatparkplatz.
Dort ist das Abschleppen in der Regel Keine Maßnahme wegen eines Verkehrsvergehens im Sinne der StVO.
Auf diesen privaten Parkplätzen geht es meistens um eine sog. Besitzstandsstörung nach BGB und da darf das Fahrzeug (die Störung) auf Kosten des Fahrzeughalters (des Störers) beseitigt werden.
Das gilt auch für Behinderte.
Blecky
Korrekt!