Fahrverbot für klein LKW
darf ein klein LKW MERC:Vito mit 1 Achshänger
Sonntags fahren?
In der Bundesrepublik Deutschland gilt seit 1956 gemäß § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht sowie für Anhänger hinter Lastkraftwagen, auch wenn in diesem Fall die Lastkraftwagen ein geringeres zulässiges Gesamtgewicht haben.
Das Verbot gilt nicht für reine Zugmaschinen oder Sattelzugmaschinen, die keine Ladung aufnehmen können und keinen Auflieger oder Anhänger haben.
Von dem Verbot ausgenommen ist:
der kombinierte Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),
die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leichtverderblichem Obst und Gemüse, und die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehenden Leerfahrten,
Fahrten mit Fahrzeugen, die von Behörden im Verteidigungsfall oder bei einem inneren Notstand nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
Ausnahmen gibt es außerdem für Fahrzeuge der Landes- und Bundespolizei, Straßendienste und der Straßenverwaltung, Bundeswehr und NATO-Truppen und der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes.
Im Juli und August jedes Jahres gilt nach der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße zusätzlich auch an Samstagen von 7 bis 20 Uhr ein Fahrverbot für die Fahrzeuge, für die auch das Sonntagsfahrverbot gilt. Im Unterschied zu diesem, das auf allen Straßen gilt, besteht das Samstagsfahrverbot in den Ferien aber nur auf bestimmten Autobahnstrecken und Bundesstraßen, um dort den Ferienreiseverkehr zu erleichtern.
Für dringende Fälle, in denen eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Ferienfahrverbote wie in Deutschland gibt es auch in Frankreich, Österreich, Polen, Schweiz und Tschechien.
Auf gut deutsch:
Wenn Du mit Deinem Vito vor mir hertrödeslst und mich mit Deinen Dieselabgasen umbringst, kann ich nichts dagegen machen, aber wenn Du auch nur ein Molekül von einem Anhänger dran hast, ruf ich die Polizei.
Kleine Anmerkung zu meinem Vorredner Bestatter:
Gut geschrieben,kann allem nur Zustimmen, allerdings gilt das Sonntags Fahrverbot usw. nur in Verbindung mit zulassungspflichtigen Anhängern. Bootstrailer, Pferdeanhänger und Baumaschinen sind z.B. nicht Zulassungspflichtig und daher ausgenommen.
ok?
MfG rama