Piaggo mp3
Hi Jungs und Mädels,
auch wenn es keine Autofrage ist möchte ich gerne eure Meinung dazu hören.
Ich möchte mir gerne einen Piaggio mp3 250/300/400 Roller kaufen.
Habe mir schon einiges an Erfahrungen durchgelesen.
Allerdings finde ich nicht zu welchen Voraussetzungen eine Versicherung ihn als Trike oder als Roller versichert wenn er für Klasse B umgerüstet ist. Auch meine Versicherung kann mir da keine genauen Angaben machen weil ich keinen Fahrzeugschein vorlegen kann.
Oder ist das von Versicherung zu Versicherung verschieden.
Hat vielleicht jemand Erfahrungen mit so einem mp3 Roller?
Gibt es so eine magische Grenze (Laufleistung) wann man sich so ein Teil nicht mehr zulegen sollte?
Danke euch
Weder noch, diese Fahrzeugklassen gibt es beide nicht
Was üblicherweise als "Roller" bezeichnet wird, ist eine besondere Bauform des Rahmens eines Kraftrads, mit Durchstieg ("Damenrad") ein "Roller", ohne Durchstieg ein "richtiges" Motorrad.
Ein "Trike" gibt es "amtlich" auch nicht, auch das ist nur eine umgangssprachliche Bezeichnung einer Bauform.
Unterschieden wird immer nur zwischen ein- oder mehrspurigen Fahrzeugen, somit ist etwas mit drei Rädern ein mehrspuriges Fahrzeug und niemals ein "Roller", Motorrad oder wie auch immer aus dieser Zweirad-Ecke.
Konkret dürfte es wohl hier um die Fragestellung zwischen zulassungspflichtig, also "richtiges Kennzeichen" oder zulassungsfrei und damit das Versicherungskennzeichen wie bei den kleinen "Rollern" gehen.
Fahrzeuge für Versicherungskennzeichen, also zulassungsfreie, mehrspurige Fahrzeuge haben die gleiche Definition, wie die für sie damit einhergehende Fahrerlaubnis der Klasse "S":
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren (alles mit Zündkerze),
einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren (Diesel)
einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren
bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Die Gewichtsgrenze gilt somit NICHT für ein Dreirad ("Trike"), die Begrenzung für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und für den Motor schon.
Ist man schneller oder stärker, ist das Fahrzeug zulassungspflichtig, bekommt dann ein "richtiges" Kennzeichen und benötigt eine "richtige" Versicherung.
Allerdings haben viele Versicherungen immer Sondertarife für das (den, die?) Ape. Schon deshalb, weil mit dessen Nutzung fast immer weiteres verbunden ist, gewerbl. Personentransport (zB. "Hochzeitsfahrzeug", Vatertags-Kutsche), rollende Kaffeebar, ... und somit schon wegen dieser Nutzung ohnehin keine "normale" PKW-Versicherung passt.
Ja, nur kommt es ja auf den Umbau an.
Denn ohne diesen ist es ja auch ein Dreirad.
Bei dem Umbau wird bis auf ein paar andere Kleinigkeiten die Spur verbreitert. Und dadurch darf man es mit dem Autoführerschein fahren. Angeblich wird dann aber die Versicherung nicht mehr als Roller eingestuft.
Da war ich ja etwas auf dem Holzweg, bei Piaggio und Dreirad springt mir der APE in den Kopf und nicht diese Motorräder mit den 2 Vorderrädern, nun gut, dann der andere Vortrag:
...
Grundsätzlich bleibt es beim Unterschied zwischen einspurigem und mehrspurigem Fahrzeug, also Kraftrad (Motorrad) und PKW, was anderes kennt das Zulassungsrecht nicht - und damit auch das Fahrerlaubnisrecht und die Versicherungseinteilung.
Als diese Fahrzeuggattung dann von einigen Herstellern auf den Markt kam, musste eine eine Definition gefunden werden, wo die nun hingehören und da wurde eine Spurweite von 465 mm festgelegt.
Weniger als 465 mm ist ein Kraftrad, ab 465 mm ist es ein PKW.
Damit gibt es dann für so ziemlich alle derartigen Fahrzeuge die serienmäßige Ausrichtung als Kraftrad (Fahrzeugklasse L3E) und ein Umrüstpaket für die Zulassung als PKW (Fahrzeugklasse (L5E).
Bei Piaggio kann man das auch an der Typbezeichnung erkennen, der "MP3-RL" ist das Kraftrad, der "MP3-LT" das Fahrzeug mit dem PKW-Umbau.
Neben der eigentlichen Spurbreite muss aber noch mehr umgebaut werden, ist aber immer Bestandteil des Umbausatzes:
dritte Bremse, ein PKW muss auch eine Festellbremse beim Parken haben, die auch eine Notbremsfunktion haben muss, um das rollende Fahrzeug abbremsen zu können.
Blinker vorn hat beim PKW einen bestimmten Mindestabstand, den üblicherweise die in die Verkleidung integrierten Blinker nicht haben. Es werden Blinker angebaut und die Blinker in der Verkleidung abgeklemmt und abgeklebt.
...
Fahrerlaubnisrecht:
Als Kraftrad die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen M (50ccm, 45 km/h), A1 (125ccm, 11 kW) oder A (ohne Begrenzungen), als PKW die Erlaubnisklassen S (50ccm, 45 km/h) oder B (ohne Begrenzungen).
...
Versicherung:
Je nach Zulassung dann Kraftrad ("Motorrad") mit entsprechender Versicherung (Prämien und Klasseneinteilung) oder PKW mit entsprechender Versicherung (Prämien und Typ-Klasseneinteilung)
Ist das Fahrzeug ein Kraftrad, gibt es üblicherweise keine sonderliche Abweichung von den klassischen Motorradeinstufungen, von der grundsätzlichen Art, Nutzung und Fahrweise ist ein "normales" Motorrad.
Ist das Fahrzeug ein PKW, gibt es sehr häufig Abweichungen von den klassischen PKW-Einstufungen, weil es von der grundsätzlichen Art, Nutzung und Fahrweise keinem PKW sondern einem Motorrad entspricht.
Da grundsätzlich Prämien frei verhandelbar sind, sollte man hier auch eine gegebene Verhandlungsposition nutzen und je nach Möglichkeit mehr in Richtung Motorrad oder PKW argumentieren.
...
Es gibt noch ein paar weitere Besonderheiten während des Betriebs zu beachten:
in einem zulassungsrechtlichen PKW muss Warndreieck und Verbandskasten mitgeführt werden,
ein PKW unterliegt der "Feinstaubverordnung", es gilt die Plakettenpflicht und Beachtung von Umweltzonen und Einfahrverboten,
Fahr- und auch Streckenverbote oder -Einschränkungen (Einfahrverbote, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Überholverbote, ...) orientieren sich ebenso an der Fahrzeugzulassung,
Parkverbote oder Einschränkungen orientieren sich jedoch an der grundsätzlichen Bauweise, Bauform eines Fahrzeugs, hier handelt es sich um die grundsätzliche Bauform eines Kraftrads.
Somit sind Parkplätze die nur für PKW freigegeben sind tabu, auch wenn es als PKW zugelassen ist. Parkplätze, die nur für Motorräder freigegeben sind, dürfen (müssen) benutzt werden, auch wenn es eine PKW-Zulassung hat.
Es kann bei den Umweltzonen örtlich Ausnahmen geben, aber es handelt sich dann um Ausnahmen, die die zuständige Gemeinde für "ihre" Umweltzone beschlossen hat, es ist kein Allgemeinrecht.
Es wird auch häufig bei Polizeikontrollen das Vorhandensein von Warndreieck und Verbandskasten nicht kontrolliert, "übersehen" oder auch mit einem Hinweis und mündlicher Verwarnung belassen, aber das ist dann auch nur "Gnade vor Recht".