3500kg+750kg Klasse B?
Mein Name ist Cornel Boar haben einen Mercedes mit der zulässigen 3500kg.Am Führerschein Klasse B und möchte nach Deutschland und Europa mit diesem Fahrzeug reisen, und einem Anhänger mit einer zulässigen 750kg.Va Bitte sagen Sie mir, wenn richtig ist.
Dank
Cornel Boar
Bukarest
Nein, darf nicht.
Die Fahrerlaubnisklasse "B" ist begrenzt auf
- zulässiges Gesamtgewicht des Kraftfahrzeugs auf 3.500 kg
- zulässige Gesamtgewicht des Anhängers maximal das Leergewicht des Zugfahrzeugs, mindestens jedoch 750 kg
UND AUCH
- das zulässige Gesamtgewicht des gesamten Zuges, also zGG des Zugfahrzeugs plus zGG des Anhängers auf maximal 3.500 kg
Das geht leider nicht mit Klasse B
nur ohne Anhänger, bei dem Zug-
fahrzeug bis 3500 kg.
Wenn es tatsächlich um den Deutschen Führerschein der Klasse B geht:
Da dürfen Auto und der Anhänger ZUSAMMEN maximal 3500 Kg schwer sein.
Wenn der Mercedes alleine schon 3500 kg schwer ist dann bleibt nichts mehr für den Anhänger übrig.
Wenn du einen Anhänger mit 750 kg ziehen willst dann darf Dein Auto nur 2750 kg schwer sein.
Blecky
Nachtrag:
Wenn Du aber einen - rechtmässig erworbenen und gültigen - nationalen rumänischen Führerschein besitzt UND die Grenzen bezüglich des Gewichtes dort höher sein sollten als die deutschen 3500 Kg, dann darfst Du meines Wissens auch die eventuell höheren rumänischen Werte ausnutzen.
Das ist schon klar, aber was
ist mit einem "nationalen"
rumänischen Führerschein? Hat
der eine andere Einteilung,
und dürfte er dann nicht mit
dem doch hier rumfahren?
Antwort unten - ist donst so schwer zu lesen...
Puh - nagel mich jetzt nicht fest, aber ich meine das in den europäischen Abkommen geregelt ist, das für das fahren und die Fahrzeuge auch im Ausland die Bestimmungen des Heimatlandes gelten.
Wer also mit einem deutschen Führerschein im Ausland unterwegs ist, unterliegt in ganz Europa den Bestimmungen des deutschen Führerscheinrechtes.
Im Umkehrschluß müßte es dann ja so sein das der Fragesteller - wenn er einen Nationalen Rumänischen Führerschein besitzt - auch hier in D den Bestimmungen des Rumänischen Führerscheinrechtes unterliegt.
Wenn darin höhere Grenzwerte bez. der Gewichte gelten dann kann er diese höheren Werte auch in D ausnutzen.
Allerdings schrieb er "klasse B" - also gehe ich davon aus das er wirklich die deutsche Klassse B besitzt.
Damit gelten dann auch die 3500 KG max. Gesamtmasse.
....Denke ich....
Blecky
Ach, ist nicht mein Tag - wollte den obigen Text doch als Antwort schreiben und nicht als Kommentar.... na ja, wird auch so gehen...
War auch nur sone Überlegung von mir, mich hatte auch das
Klasse B gestört.Vermutlich fragt er, weil er zu Hause keine Probleme hat, aber hier
wohl welche bekäme.
Yo, ich habe entsprechend oben in meinem Beitrag noch einen Nachtrag geschrieben.
wenn die ausländische fahrerlaubnis in deutschland sonderrechte genießen kann, frage ich mich schon, warum werden auch solche fahrzeuge hierzulande überprüft und nötigenfalls auch stillgelegt wenn technische mängel offensichtlich sind. fahren die durch unsere schönen lande, unterliegen sie auch unseren gesetzen. was ich nicht verstehe: wenn ich ein fahrzeug mit 3500 kg gesamtgewicht habe, kann ich doch einen hänger kuppeln. hier geht es doch lediglich um die aufliegelast der hängerkupplung. 500kg. oder 750kg. wie der damit zurecht kommt ist doch sein bier. es gab mal sowas wie begrenzungen. bei meinem 240D 123er durfte ich mit einer aufgerüsteten anhängerlast eine steigung von ???% nicht befahren. weis ich heute nicht mehr nach 20 jahren. riesenwohnmobile, schon busse, haben ihren hänger mit fiat oder smart angehängt. also, das gesamtgewicht des zugfahrzeuges hat nichts mit dem zu ziehenden anhänger zu tun. zu beachten ist nur die aufliegelast des hängers auf der kupplung und die angabe im kfz.-schein was die karre ziehen darf. mit gesamtgewicht hat das nichts zu tun.
Sorry, - aber Du mixt da Dinge zusammen die so nicht zusammengehören!
Technische Mängel haben nichts mit der passenden Führerscheinklasse zu tun!
Wenn der Wagen verkehrsunsicher ist dann wird er stillgelegt - sofern er erwischt wird - da spielt der Führerschein keine Rolle.
Auch die Aufliegelast der Anhängerkupplung hat nichts mit dem Führerschein zu tun!
Es geht in der Frage nicht darum wieviel das Fahrzeug ziehen darf - sondern welches Maximale Gesamtgewicht der Fahrer mit einer bestimmten Fahrerlaubnis bewegen darf!
Und mit dem deutschen Führerschein "B" darf er nun einmal nicht mehr als 3500 kg maximal bewegen. Wenn nun sein Zugfahrzeug an sich z.B. schon 2500 kg wiegt dann darf er da eben nur noch 1000 kg dranhängen. Sonst überschreitet er die für die Führerscheinklasse "B" erlaubte Obergrenze.
Dabei spielt es keine Rolle das der Wagen vielleicht 2000 kg oder noch mehr ziehen darf! Der Führerschein B erlaubt als Anhängelast eben nur die Differenz zwischen dem Fahrzeugewicht und den maximalen 3500 kg. Will er mehr als diese 3500 kg bewegen benötigt er anstelle das Führerscheines "B" den Führerschein "BE"
Wenn nun allerdings ein ausländischer Führerschein mehr Gewicht erlaubt als unser deutscher "B" dann muß das hier annerkannt werden. Ebenso wie unsere deutschen Führerscheine in anderen Ländern annerkannt werden müssen. Alles liebe,
Blecky
Mal auseinander dröseln:
- die Fahrzeug-TECHNIK
Es gibt KEINE gegenseitige Anerkennung, auch nicht innerhalb der EU, was in einem Land zulässig ist, muss es in einem anderen Land noch lange nicht sein.
Wer auf deutschen Straßen unterwegs ist, muss technisch auch den deutschen Vorschriften und Bestimmungen zur Verkehrssicherheit entsprechen.
Als Beispiel dazu diese rasenden Schreibtische oder Bettgestelle, die in England mit Zulassung und Abnahme völlig legal herum fahren - hier wäre absolut Feierabend für solche Sachen (Lichtanlage, Mindestbremsleistung, geprüfte Fahrzeugsitze und Sicherheitsgurte, freistehende/unabgedeckte Räder/Laufflächen).
Das gesamte Thema Sicherheit wie eben auch Mindesprofiltiefen oder Ladungssicherung oder ..., selbst wenn es im Ursprungs- oder Herkunftsland dafür keine Vorschriften gibt und derartiges dort zulässig wäre.
- die Fahrerlaubnis:
Alle ausländischen Fahrerlaubnisse sind im Rahmen touristischer Nutzung bis maximal 6 Monate anerkannt. Das ist eine UN-Richtlinie und gilt weltweit überall. Bei Nicht-touristischer Nutzung oder nach den 6 Monaten kommen dann unterschiedliche Vorschriften zur Anwendung.
Je nach Herkunftsland der Fahrerlaubnis wird die nur rein verwaltungsmäßig in eine EU-Fahrerlaubnis umgeschrieben (sogenannte "Listenländer", weil die auf einer besonderen Liste aufgeführt sind), oder auch komplette Fahrausbildung und theoretische wie praktische Prüfung notwendig (kein Listenstaat).
Fahrerlaubnisse aus einem EU-Land sind in einem anderen EU-Land uneingeschränkt anerkannt, exakt mit den Berechtigungen, die der Inhaber in seinem Heimatland auch hat.
Hier gehe ich bei der Anfrage jedoch davon aus, dass es sich bei dem genannten Klasse B um eine Fahrerlaubnis nach der EU-Richtlinie handelt und somit die gleichen Berechtigungen hat, wie auch der B in Deutschland bedeutet. Auch die spezielle Frage nach zGG Zugfahrzeug mit den 3,5 Tonnen ist ein (für mich) klarer Hinweis auf eine identische Erlaubnis.
Speziell @ holli:
Nein, es ist nicht egal. Die Klasse B hat die von mir oben genannten 3 Begrenzungen bzw. 2 Begrenzungen beim Anhänger.
Aufliege- oder Stützlasten auf der Anhängerkupplung sind dabei völlig unerheblich, weil diese Gewichte nichts mit dem zulässigen Gesamtgewicht zu tun haben, sondern mit dem tatsächlichen Gewicht bzw. Achslasten.
Die Fahrerlaubnis ist an den zGG begrenzt, überschreitet man diese Grenzen, dann ist das eine Straftat - Fahren ohne Fahrerlaubnis. Knallhart, weil sich die zGG überall leicht lesbar in den Papieren finden und addieren lassen.
Wer das lesen und rechnen nicht macht, der nimmt das billigend in Kauf, auch mittelbarer Vorsatz genannt und damit ist die Straftat zweifelsfrei begangen.
Überschreitet man jedoch die zulässigen Gewichte durch Überladung (Stützlast ist auch nur Ladung), dann ist das "nur" eine Ordnungswidrigkeit - Überladung, weil fahrlässig, aber nie (zumindest nie nachweisbar) vorsätzlich ausgeführt.
Man KANN an ein Fahrzeug mit einem zGG von 3,5 Tonnen einen Hänger ziehen, aber man DARF es nicht mehr mit dem B, sondern benötigt dann den BE. Mit dem BE fällt die Grenze von 3,5 Tonnen für den gesamten Zug. BE bedeutet Zugfahrzeug max. 3,5 Tonnen mit einem Anhänger.
Die Klasse B hat aber noch eine weitere sehr hässliche Grenze in Bezug auf den Anhänger:
Der Anhänger darf keine höhere zGG haben, als das LEERGEWICHT des Zugfahrzeugs - völlig unabhängig, wie viel das Zugfahrzeug tatsächlich ziehen darf.
Der VW Tiguan wiegt leer 1.510 kg, hat ein zGG von 2.080 kg und darf 2.000 kg ziehen. Das Fahrzeug darf das ziehen, hat der Fahrer nur die Fahrerlaubnis der Klasse B, dann darf er (der Fahrer) nur einen Anhänger mit maximal 1.420 kg zGG anhängen:
Nicht mehr als das Leergewicht des Zugfahrzeugs, wären zwar 1.510 kg aber beide zusammen nicht mehr als 3.500 kg - selbst wenn der Anhänger völlig unbeladen ist. Es geht nach den zulässigen Gesamtgewicht und nicht nach dem tatsächlichen Gewicht.
Das ist aber auch nichts Neues, das gab es auch schon bei dem alten 3er, der hatte auch eine Begrenzung des zGG für den gesamten Zug und man hätte mit der richtigen Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger diese Grenze auch überschreiten können.
Nur war diese Grenze mit 12,5 Tonnen so hoch, dass praktisch kein 3er-Inhaber in diese Regionen gekommen ist, weil da dann schon längst die Profis mit dem 2er auf dem Bock saßen.
oh weh, da habe ich wohl was nicht richtig verstanden. ich habe meinen lappen seit 1963 und auch klasse 2. sorry.
Kein Problem, ist eben so in good old Germany.
Verwaltung und Regeln dürfen nicht zu einfach sein, sonst könnte es ja jeder kapieren.... ))
Genau aus dem Grund habe ich
meinen 2-er nicht wieder ein-tragen lassen. Mit dem Umschreiben (damals wegen der
internationalen Gültigkeit)
war der wech.
ich bin 65 und ja, die gesundheitsüberprüfung alle 5 jahre habe ich auch machen müssen und demzufolge den kleinen schein mit C1. und noch sowas wie: A1-A-B-D1-D-BE-C1E-CE-D1E-DE-M-L-T. trotzdem finde ich diese 5jährige gesunheitsüberprüfung besch... ich habe mal wo gelesen, der führerschein bleibt immer eigentum des inhabers. außer er wird gerichtlich entzogen. und wer diese untersuchung nicht macht, sind ja auch einige kosten, ist ihn dann automatisch los. finde ich nicht gut.